Der BFH hat sich in den letzten Jahren wiederholt zur steuerlichen Behandlung von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung geäußert, die nach dem Verkauf eines Mietwohngrundstücks gezahlt werden. Als Grundsatz ist dabei laut BMF der Vorrang der Schuldentilgung zu beachten. Die Schulden müssen also vorweg soweit wie möglich mit dem Verkaufserlös getilgt werden. Nur die Zinsen für dann noch verbleibende Restschulden sind absetzbar. Außerdem darf die Absicht, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, nicht bereits vor dem Verkauf aufgegeben worden sein.
Das BMF ergänzt sein Schreiben noch durch den Hinweis, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung, also eine Entschädigungszahlung an die Bank bei vorzeitiger Schuldentilgung, keine nachträglichen Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung darstellt.