Eine kostenfreie Stornierung ist immer dann möglich, wenn ein Fall „höherer Gewalt“ vorliegt. Dies trifft zu, wenn die Reise durch ein unvorhersehbares Ereignis erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt ist und diese Umstände zum Zeitpunkt der Buchung noch nicht ersichtlich waren. Hierunter fallen beispielsweise politische Unruhen, Kriege und Naturkatastrophen wie Vulkanausbrüche oder Flutwellen. Die aktuellen Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes gelten als Anhaltspunkt dafür, dass ein Fall höherer Gewalt vorliegt und die Reise gebührenfrei abgesagt werden kann.
Politische Unruhen in Urlaubsregionen, die keine erhebliche Gefährdung darstellen – also nicht als Fall höherer Gewalt eingestuft werden – fallen in der Regel unter das allgemeine Reiserisiko. Deshalb ist hier grundsätzlich keine kostenfreie Stornierung möglich.
Annullierter Flug
Wird ein Flug gestrichen, haben Passagiere die Wahl zwischen der Erstattung der Ticketkosten oder einer anderweitigen Beförderung zum Zielort. Verzichtet der Reisende auf eine anderweitige Beförderung zum Reiseziel, muss ihm die Airline den vollen Ticketpreis erstatten. Zudem hat der Fluggast einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen, wenn er erst in den 14 Tagen vor Abflug von der Annullierung erfährt.
Entscheidet sich der Reisende für eine alternative Beförderung, wird der Ticketpreis nicht erstattet, der Anspruch auf Ausgleichszahlungen bleibt aber erhalten. Keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben Fluggäste, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände wie Unwetter oder politische Instabilität zurückzuführen ist.
Reiserücktritt
Muss ein Reisender seinen Urlaub aus wichtigen Gründen – Krankheit, Unfall oder Tod eines nahen Angehörigen – absagen, so muss er generell für die Stornogebühren oder bereits geleisteten Anzahlungen selbst aufkommen. In jedem Fall empfiehlt sich deshalb eine Reiserücktrittskosten-/ Stornokostenversicherung, die in solchen Fällen einspringt und die Stornokosten deckt. Der Versicherungsnehmer muss beispielsweise mittels ärztlichem Attest oder einem Totenschein den Grund seiner Urlaubsstornierung gegenüber der Versicherung belegen. Oft ist die Reiserücktrittsversicherung mit einer Reiseabbruchversicherung gekoppelt, die im Falle eines Abbruchs der Reise die nicht in Anspruch genommenen, aber bereits gezahlten Leistungen ersetzt.