Mit seiner Entscheidung stellt sich das OLG Stuttgart zugleich gegen die überwiegende Rechtsauffassung anderer Oberlandesgerichte (OLG Hamm, OLG Koblenz, OLG Köln, OLG Celle, OLG München), die bisher in 24 Fällen die Wirksamkeit der Kündigungen seitens der Bausparkassen nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bejaht bzw. angekündigt haben, die Berufung von Bausparern zurückzuweisen. Somit zeichnet sich in der Rechtsprechung trotz der Entscheidung des OLG Stuttgart insgesamt immer deutlicher ab, dass Bausparkassen Kündigungen aussprechen dürfen. Zumal auch über 100 positive Urteile von verschiedenen Landgerichten zur Wirksamkeit der Kündigungen nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB seitens der Bausparkassen vorliegen – davon allein 17 durch das Landgericht Stuttgart.
Darüber hinaus existieren einige Dutzend positive Amtsgerichtsurteile und mehrere Ombudssprüche des Ombudsmanns der Öffentlichen Banken, die die Kündigungen stützen. Einzelne gegenläufige Urteile, die von Land- oder Amtsgerichten dazu bisher gefällt wurden, ändern – ebenso wie der aktuelle Entscheid – nach Ansicht der Wüstenrot Bausparkasse an dieser sich eindeutig herausbildenden Rechtsmeinung nichts. Auch zwischen den Verfahrensbeteiligten geschlossene Vergleiche sprechen nicht gegen die Bausparkassen-Argumentation, da diese meist rein aus verfahrensökonomischen Gründen geschlossen werden.