Grundsätzlich wird von einer Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke ausgegangen, wenn der Erbe innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten in das Familienheim einzieht. Maßgeblich sind eine angemessene Zeit nach dem Erbfall und die Absicht zur Selbstnutzung des Hauses. Ein Einzug erst nach Ablauf der sechs Monate ist laut BFH möglich, wenn der Erbe darlegen kann, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat.
Ein solcher Grund kann zum Beispiel eine Erbauseinandersetzung zwischen den Erben oder die Klärung von Fragen zum Erbfall sein. Andere Umstände wie eine Renovierung sind unter besonderen Voraussetzungen möglich, etwa wenn nach Beginn der Renovierungsarbeiten ein gravierender Mangel entdeckt wird, der vor Einzug beseitigt werden muss und so einen Einzug innerhalb der Sechs-Monats-Frist verhindert. Muss der Erbe später aus zwingenden Gründen - zum Beispiel eine Pflegebedürftigkeit - wieder ausziehen, bleibt die Steuerfreiheit auch dann gewahrt, wenn es innerhalb der Spekulationsfrist von zehn Jahren geschieht.
Wird einer der Erben im Rahmen einer Erbauseinandersetzung alleiniger Eigentümer und zieht in das Haus ein, erhöht sich sein steuerfreies Vermögen um die übernommenen Teile – unabhängig davon, ob dies innerhalb der sechsmonatigen Frist erfolgt oder später.
Im konkreten Fall erwarb der Erbe das Alleineigentum an einem zum Nachlass des Vaters gehörenden Zweifamilienhauses von seiner Schwester. Er bezog nach einem Jahr eine der beiden Wohnungen, welche bis zum Tod des Vaters als Familienheim genutzt wurde. Die andere Wohnung war fremdvermietet. Durch die Klage am BFH erreichte er, dass auch der von ihm erworbene Anteil der Schwester steuerfrei ist und der Einzug nach Ablauf der sechsmonatigen Frist begründet war.