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Steuerbefreiung für Familienheime im Erbfall

(lifePR) (Stuttgart, )
Familienheime sind im Erbfall steuerfrei, wenn sie vom erbenden Ehepartner oder den Kindern selbst bewohnt werden. Diese Selbstnutzung muss in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Monaten beginnen, welche aber unter bestimmten Voraussetzungen laut einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.06.2015, Az. II R 39/13, auch verlängert werden kann. Wie die Wüstenrot Bausparkasse, eine Tochter des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, mitteilt, ist darüber hinaus auch der Erwerb des Alleineigentums bei einer Erbauseinandersetzung steuerfrei.

Grundsätzlich wird von einer Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke ausgegangen, wenn der Erbe innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten in das Familienheim einzieht. Maßgeblich sind eine angemessene Zeit nach dem Erbfall und die Absicht zur Selbstnutzung des Hauses. Ein Einzug erst nach Ablauf der sechs Monate ist laut BFH möglich, wenn der Erbe darlegen kann, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat.

Ein solcher Grund kann zum Beispiel eine Erbauseinandersetzung zwischen den Erben oder die Klärung von Fragen zum Erbfall sein. Andere Umstände wie eine Renovierung sind unter besonderen Voraussetzungen möglich, etwa wenn nach Beginn der Renovierungsarbeiten ein gravierender Mangel entdeckt wird, der vor Einzug beseitigt werden muss und so einen Einzug innerhalb der Sechs-Monats-Frist verhindert. Muss der Erbe später aus zwingenden Gründen - zum Beispiel eine Pflegebedürftigkeit - wieder ausziehen, bleibt die Steuerfreiheit auch dann gewahrt, wenn es innerhalb der Spekulationsfrist von zehn Jahren geschieht.

Wird einer der Erben im Rahmen einer Erbauseinandersetzung alleiniger Eigentümer und zieht in das Haus ein, erhöht sich sein steuerfreies Vermögen um die übernommenen Teile – unabhängig davon, ob dies innerhalb der sechsmonatigen Frist erfolgt oder später.

Im konkreten Fall erwarb der Erbe das Alleineigentum an einem zum Nachlass des Vaters gehörenden Zweifamilienhauses von seiner Schwester. Er bezog nach einem Jahr eine der beiden Wohnungen, welche bis zum Tod des Vaters als Familienheim genutzt wurde. Die andere Wohnung war fremdvermietet. Durch die Klage am BFH erreichte er, dass auch der von ihm erworbene Anteil der Schwester steuerfrei ist und der Einzug nach Ablauf der sechsmonatigen Frist begründet war.

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Die Wüstenrot & Württembergische-Gruppe ist "Der Vorsorge-Spezialist" für die vier Bausteine moderner Vorsorge: Absicherung, Wohneigentum, Risikoschutz und Vermögensbildung. Im Jahr 1999 aus dem Zusammenschluss der Traditionsunternehmen Wüstenrot und Württembergische entstanden, verbindet der börsennotierte Konzern mit Sitz in Stuttgart die Geschäftsfelder BausparBank und Versicherung als gleichstarke Säulen und bietet auf diese Weise jedem Kunden die Vorsorgelösung, die zu ihm passt. Die rund sechs Millionen Kunden der W&W-Gruppe schätzen die Service-Qualität, die Kompetenz und die Kundennähe von gut 7.000 Innendienst-Mitarbeitern und 6.000 Außendienst-Partnern in Deutschland. Dank eines weiten Netzes aus Kooperations- und Partnervertrieben sowie Makler- und Direkt-Aktivitäten kann die W&W-Gruppe mehr als 40 Millionen Menschen in Deutschland erreichen. Die W&W-Gruppe setzt auch künftig auf Wachstum und hat sich bereits heute als größter unabhängiger und kundenstärkster Finanzdienstleister Baden-Württembergs etabliert.

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