Im Gegensatz zur Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich festgestellt, dass auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem - zum Beispiel öffentlichem - Grund geleistet werden, als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein können. Die Tätigkeit muss jedoch, so das Gericht, dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugutekommen (Urteil vom 20.03.2014, Az. VI R 55/12). Grundstücksgrenzen sind hierfür nicht grundsätzlich ausschlaggebend. Auch die Eigentumsverhältnisse spielen für diese Frage keine Rolle.
Im konkreten Fall ging es um die Verpflichtung eines Eigentümers oder Mieters einer Immobilie zur Schneeräumung auch auf öffentlichen Straßen und Gehwegen, die an sein Haus grenzen. Diese Tätigkeit könne steuerlich gefördert werden, stellte der Bundesfinanzhof fest.
Nach den gleichen Grundsätzen entschied der BFH im Falle eines nachträglichen Anschlusses eines Haushalts an das öffentliche Versorgungsnetz. Die hierbei entstandenen Kosten seien steuerlich auch dann zu begünstigen, entschied der BFH, wenn sie im öffentlichen Straßenraum entstünden.