Dies ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts München, Az.: 7 K 1242/13. In dem entschiedenen Fall wollte ein Ehepaar die Arbeitskosten eines Schreiners für den Austausch einer Haustür als Handwerkerleistung absetzen, obwohl die Arbeiten zu einem erheblichen Teil in der Werkstatt des Schreiners stattfanden. Das Finanzamt wehrte sich gegen die Anerkennung der anteiligen Lohnkosten. Das Finanzgericht gab aber dem Kläger Recht. Wesentlich ist, dass die Arbeiten für den Haushalt erbracht wurden, auch wenn die Herstellung überwiegend in einer Schreinerei erfolgte.
Zu den begünstigten Arbeiten gehören Tätigkeiten von Handwerkern, die von Mietern und Eigentümern für die Wohnung in Auftrag gegeben werden, die sie selbst bewohnen. Hierzu gehören beispielsweise das Streichen und Tapezieren der Innenwände, der Austausch von Fenstern oder die Renovierung des Badezimmers. Auch Aufwendungen für Arbeiten auf dem Grundstück wie zum Beispiel Gartenarbeiten und die Wartung technischer Anlagen sind begünstigt.