In seinem Urteil vom 29.08.2007 (Az.: 9 K 1205/06) begründete das Gericht seine Entscheidung damit, dass die Gebühr als Teil der Grundsteuer deren Schicksal teile, das heisst: Steuern würden grundsätzlich unabhängig von einer Gegenleistung erhoben.
Im vorliegenden Fall hatte die Gemeinde früher die Gebühr separat neben der Grundsteuer nur von den Grundstückseigentümern verlangt, deren Straßen auch regelmäßig gereinigt wurden. Um die Einnahmen zu erhöhen, änderte die Gemeinde das Verfahren, indem sie die Grundsteuer im Umfang der Gebühr erhöhte. Nunmehr wurden auch die früher nicht betroffenen Bürger zur Kasse gebeten. Das Gericht hatte gegen dieses Verfahren nichts einzuwenden.