Wenn in der Nacht zum Allerheiligen aus harmlosen Kindern schaurige Gestalten und erschreckende Monster werden, ist mit Streichen und Albernheiten zu rechnen. Die Kreaturen der Nacht ziehen von Haus zu Haus, erschrecken ahnungslose Erwachsene und drohen mit den Worten "Süßes, sonst gibt's Saures!". Allzu häufig lassen sie ihren Worten Taten folgen: Klopapier auf Gartenzäunen oder Zahnpasta an Türklingeln sind am Morgen des 1. November keine Seltenheit. Doch aus so manchem gut gemeinten Scherz, kann schnell Ernst werden.
Wer haftet für die kleinen Gespenster?
Eier, die auf Hauswände geworfen werden oder Böller, die ihren Weg in den Briefkasten finden und diesen sprengen sind keine Halloweenstreiche, sondern Sachbeschädigung. Hier kann es zu einer Anzeige und Schadensersatzforderungen kommen. Kinder unter 7 Jahren sind dabei nicht deliktsfähig und auch die Eltern somit von der Haftung ausgenommen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht nicht vernachlässigt haben. Bei über Siebenjährigen sieht das schon anders aus. Wenn sie gewusst haben, dass aus ihrem Scherz ein Schaden entsteht, müssen sie für ihre verursachten Schäden selbst aufkommen. Eltern haften immer dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Wie sehr ein Kind beaufsichtigt werden muss, hängt vom Alter und der Einsichtsfähigkeit des Kindes ab. Es ist auf alle Fälle ratsam, eine Privat-Haftpflicht zu haben, die bei solchen Schäden unterstützt, d. h. unberechtigte Schadensersatzansprüche abwehrt und bei berechtigten Ansprüchen den Schaden ersetzt. Wichtig ist aber vor allem auch, Kinder über Sachbeschädigungen aufzuklären, ihnen klarzumachen, was an Halloween erlaubt ist und was nicht und die Konsequenzen aufzuzeigen, wenn sie sich nicht an die aufgestellten Regeln halten. Am besten ist es, Eltern begleiten ihre kleinen Nachtwanderer an Halloween und haben ein Auge auf sie, damit aus dem Gespenstertreiben keine Gruselgeschichte wird.