Im entschiedenen Fall hatte ein Mieter wegen Schimmels in der Wohnung die Miete gemindert. Dagegen klagte der Vermieter. Das Amtsgericht stellte fest, dass der Mieter den Schimmel durch falsches Lüften und Heizen selbst verschuldet hatte. Er wurde daher verurteilt, die eingetretenen Schäden zu beseitigen und die gekürzte Miete nachzuzahlen. Dem kam er nicht nach – im Gegenteil: der Mieter kürzte weiterhin die Miete und machte den Vermieter für den Schimmel verantwortlich. Sein Wohnverhalten änderte er nicht. Daraufhin kündigte der Vermieter die Wohnung.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass das uneinsichtige Verhalten des Mieters eine Kündigung rechtfertige. Er verletze trotz eines gegen ihn ergangenen Urteils weiterhin nicht unerheblich seine mietvertraglichen Pflichten. Außerdem hatte er den Schaden nicht ersetzt, wozu er verurteilt worden war. Der Bundesgerichtshof verwies den Fall an das Landgericht zurück, da noch entscheidungsrelevante Fakten zu ermitteln waren.