Im entschiedenen Fall wollte ein Vermieter den Hausschwamm bekämpfen, der große Teile des Dachstuhls befallen hatte. Zunächst ließen die Mieter die Arbeiten zu und zogen vorübergehend in ein Hotel. Als jedoch später weitere Maßnahmen notwendig wurden, wollten sie diese nur noch unter bestimmten Bedingungen hinnehmen. Nachdem sie der Vermieter mehrmals vergeblich aufgefordert hatte, den Zutritt zur Wohnung zu gewähren, kündigte er das Mietverhältnis.
Damit kam er zunächst einmal beim Landgericht Berlin nicht durch. Dieses verneinte ein Kündigungsrecht bereits deshalb, weil der Vermieter die Möglichkeit habe, den Zutritt zur Wohnung gerichtlich durchzusetzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob jedoch das Urteil auf. Laut dem BGH riskieren Mieter die Kündigung, wenn sie Instandsetzungen und Modernisierungen verzögern und sie dabei ihre vertraglichen Pflichten gravierend verletzen. Der Gesetzgeber habe nämlich den Mietern umfangreiche Duldungspflichten auferlegt, damit das wohnungspolitische Ziel erreicht werden könne, die Wohnbedingungen zu verbessern und die Mietobjekte in ihrem Wert zu erhalten. Allerdings komme es bei der Frage, ob der Vermieter kündigen könne, auf alle Umstände des Einzelfalls an. Da das Landgericht Berlin wesentliche Fakten noch nicht ermittelt hatte, traf der BGH noch keine abschließende Entscheidung, sondern verwies den Streitfall an eine andere Kammer des Landgerichts zurück.