Im entschiedenen Fall hatte ein Mieter die Miete gekürzt, weil die Heizungsanlage veraltet sei und ungewöhnlich viel Energie verbrauche. Außerdem berief er sich darauf, dass bei der Sanierung des Altbaus kein ausreichender Wärmeschutz geschaffen wurde. Der Vermieter klagte die ausstehenden Mieten ein und bekam recht. Laut dem Urteil habe der Mieter die bestehende Heizung und Dämmung der Außenwände bei Abschluss des Mietvertrags akzeptiert und mit dem Vermieter keine energiesparenden Maßnahmen vereinbart. Dann müsse er sich mit dem technischen Standard begnügen, der bei Errichtung des Gebäudes maßgeblich war, sofern die Heizung noch fehlerfrei arbeite. Auf einen höheren Standard könne der Mieter nur bestehen, wenn er diesen mit dem Vermieter vereinbart hat oder er in ein vollständig umgebautes Mietshaus einziehe, das einem Neubau entspricht.
Dabei kommt den Mietern die am 1. Mai 2014 in Kraft getretene neue Energiesparverordnung zugute. Mit Hilfe des jetzt zwingend vorzulegenden Energieausweises können sie sich bereits vor Abschluss des Mietvertrags über die Energieeffizienz des Mietobjekts informieren.