In einem entschiedenen Fall (VIII ZR 297/14) sah das Gericht die ausgesprochene Kündigung wegen Eigenbedarfs für unwirksam an. Ausschlaggebend war dabei die mündliche Verhandlung vor Gericht. Dabei erweckte der Vermieter den Eindruck, dass er sich bislang noch nicht ernsthaft mit dem Auszug aus dem bislang bewohnten Haus beschäftigt hatte. Die Gesamtumstände sprachen vielmehr dafür, dass er dies erst zu einem späteren Zeitpunkt vorhatte. Er dürfe jedoch nicht auf Vorrat kündigen, entschied das Gericht.
In einem anderen Fall (VIII ZR 99/14) hatte der Vermieter gekündigt, weil er die Wohnung angeblich für einen von ihm angestellten Hausmeister benötigte. Der Mieter wehrte sich zunächst gerichtlich gegen die Kündigung. Er erklärte sich schließlich mit einem vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich einverstanden, wonach er die Kündigung akzeptierte und eine Auszugsfrist von sechs Monaten erhielt. Nach seinem Auszug wurde jedoch die Wohnung nicht an den Hausmeister, sondern an eine Familie vermietet. Der seitherige Mieter verklagte daraufhin den Vermieter auf Schadensersatz. Er wollte dabei die Umzugskosten, die höhere Miete für seine neue Wohnung, die höheren Wegkosten zur Arbeit und die von ihm getragenen Kosten des Kündigungsprozesses ersetzt haben. Das Landgericht Koblenz wies die Klage mit dem Argument ab, der Mieter habe mit dem abgeschlossenen Vergleich auf alle eventuellen Ansprüche verzichtet. Der Bundesgerichtshof sah jedoch in dem Vergleich keinen so weitgehenden Verzicht und hob das Urteil auf. Hiernach muss der Vermieter den Mieter entschädigen, falls er den Eigenbedarf nur vorgetäuscht hatte. Da noch nicht alle dafür relevanten Fakten ermittelt waren, verwies es den Fall an das Landgericht Koblenz zurück.