Im Eifer des Gefechts ist es schnell passiert: Der Schneeball verfehlt das Ziel, zerbricht eine Fenster- oder Autoscheibe oder trifft eine andere Person. Dann kann es für den Schadenverursacher ganz schön teuer werden. Denn allgemein haftet eine Person bei von ihr verursachten Schäden an einem Mitmenschen oder dessen Eigentum. Besonders bei Personenschäden können durch Schmerzensgeld oder medizinische Behandlungen hohe Summen zusammen kommen. Deshalb ist es ratsam, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen, die in der Regel eingreift, wenn nicht vorsätzlich gehandelt wurde. Kann der Verursacher jedoch nicht ausgemacht werden (zum Beispiel bei einer Schneeballschlacht mit vielen Beteiligten), bleibt der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen.
Kinder auf Gefahren einer Schneeballschlacht hinweisen
Das gilt auch bei Schäden, die durch Kinder unter acht Jahren verursacht werden, da sie deliktsunfähig sind. Ihre Eltern haften dann nur, wenn sie die Aufsichtspflicht verletzt haben. Andernfalls muss auch hier der Geschädigte selbst für den Schaden aufkommen. Ob die Aufsichtspflicht verletzt wurde, hängt von der Situation, vom Alter des Kindes und dessen Charakter ab. Bei einem fünfjährigen, normal entwickelten Kind beispielsweise genügt es, wenn die Eltern alle 15 bis 30 Minuten nach dem Nachwuchs schauen (BGH, VI ZR 51/08). Nichtsdestotrotz sollten die Erziehungsberechtigten ihre Schützlinge in jedem Fall auf die Gefahren einer Schneeballschlacht - für sich und andere - hinweisen.
Bei Kindern ab acht Jahren hingegen ist der Fall etwas anders: Denn ab diesem Alter sind sie deliktsfähig und müssen für den verursachten Schaden selbst aufkommen. Auch hier ist daher eine Privat-Haftpflichtversicherung empfehlenswert, Kinder sind dabei meist über die Eltern mitversichert.