Im konkreten Fall hatte das Finanzgericht darüber zu entscheiden, ob Bemühungen des Klägers als ernsthafte Absicht zur Vermietung seiner Immobilie anerkannt werden können. In dem Jahr, als er für eine leerstehende Immobilie Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung steuermindernd absetzen wollte, hatte er nur eine Vermietungsanzeige geschaltet und zwei Wohnungsbesichtigungen durchgeführt.
In seinem Urteil vom 19. April 2006 (Az.: 5 K 3607/04), das jedoch erst Ende 2007 veröffentlicht wurde, entschieden die Kölner Richter, dies sei nicht ausreichend, wenn eine Wohnung ernsthaft vermietet werden solle. Wegen fehlender Vermietungsabsicht lehnte das Gericht daher den Werbungskostenabzug ab. Inzwischen liegt das Verfahren beim Bundesfinanzhof, der nun höchstrichterlich darüber entscheiden muss, was die Mindestvoraussetzungen für erkennbare Vermietungsbemühungen sind.
Immobilienbesitzer in vergleichbarer Lage, denen vom Finanzamt die Anrechnung von Werbungskosten mit Hinweis auf mangelnde Vermietungsbemühungen ebenfalls abgelehnt wurde, können binnen einem Monat nach Erhalt ihres Steuerbescheids unter Hinweis auf das Aktenzeichen IX R 1/07 Einspruch bei ihrem Finanzamt einlegen. Von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Gunsten des Immobilienbesitzers könnten dann auch sie profitieren.