Im entschiedenen Fall wollte eine Wohnungseigentümerin einen Beschluss der Eigentümerversammlung für nichtig erklären lassen, im Rahmen dessen die Gestaltung ihrer Wohnungstür festgelegt worden war. Sie betrachtete die Tür als zu ihrem Sondereigentum gehörend. Dem widersprach der BGH. Diese Türen stünden räumlich und funktional sowohl mit dem Sonder- als auch mit dem Gemeinschaftseigentum im Zusammenhang. Sie dienten der räumlichen Abgrenzung zwischen beiden. Die gesamte Tür müsse als einheitliche Sache im gemeinschaftlichen Eigentum stehen. Bei deren Gestaltung müsse sich die Eigentümerin somit dem Beschluss der Eigentümerversammlung unterordnen.
Das Gericht ließ offen, ob die Klägerin die Innenseite der Tür farblich anders gestalten dürfe, was jedoch anzunehmen ist.