Beim Erwerb von unbebauten oder bebauten Grundstücken wird in der Regel die Grunderwerbsteuer innerhalb einer gesetzlichen Zahlungsfrist von einem Monat nach Zustellung des Steuerbescheids fällig.
Wie Wüstenrot mitteilt, hat die Oberfinanzdirektion Hannover in einer Verfügung vom 2. Mai 2007 (Az.: S 4537-8 StO 262) darauf verwiesen, dass eine Fristverlängerung möglich ist, wenn
- der Steuerschuldner seinen Wohnsitz im Ausland hat,
- die Auszahlung von eingeplanten Finanzierungsmitteln sich unvorhersehbar verzögert hat,
- Zahlungsschwierigkeiten des Käufers oder andere Umstände zum Scheitern des Kaufvertrags führen können.
Die Verlängerung muss innerhalb der Zahlungsfrist von einem Monat schriftlich beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.
Erfreulich für die Betroffenen: Wenn das Finanzamt eine Fristverlängerung gewährt, entstehen dadurch weder Stundungs- noch Nachzahlungszinsen.