Nach den Erfahrungen der Wettbewerbszentrale nutzen zahlreiche Krankenkassen die Einführung des Gesundheitsfonds, um ihre Mitglieder über Neuerungen durch die Gesundheitsreform zu informieren. Bei der Wettbewerbszentrale gehen derzeit vermehrt Beschwerden über die Werbeaussagen von Krankenkassen ein, die sich auf nach der Gesundheitsreform zukünftig zu erhebende einheitliche Beitragssätze der Krankenkassen beziehen. Insbesondere Krankenkassen mit einem überdurchschnittlich hohen Beitragssatz versuchen, unter Hinweis auf den künftig einheitlichen Beitragssatz wechselwillige Mitglieder zu halten.
Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale ist der bloße Hinweis auf einen "einheitlichen Beitragssatz" aber irreführend und damit wettbewerbswidrig, weil er nur die halbe Wahrheit enthält:
Tatsächlich kann eine Krankenkasse, die gut wirtschaftet, ihren Versicherten Prämienauszahlungen gewähren. Hingegen muss eine Krankenkasse, die schlechter wirtschaftet, von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag erheben. Aus diesem Grund wird sich ein Krankenkassenvergleich wohl auch in Zukunft lohnen.
"Nach derzeitigem Stand der Dinge können die Krankenkassen noch gar nicht absehen, wie der finanzielle Beitragsaufwand für die Versicherten aussehen wird. Die Werbeaussagen werden letztlich "ins Blaue" gemacht wird. Das halten wir für irreführend.", erklärt Rechtsanwältin Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale und Expertin für das Gesundheitswesen. Der Versicherte habe den Eindruck, er müsse künftig bei jeder Versicherung gleich viel zahlen, was aber nach momentanem Sachstand nicht der Fall sein werde.
Die Wettbewerbszentrale hat die Krankenkassen über deren Spitzenverbände auf diese wettbewerbsrechtliche Problematik hingewiesen. Aktuell hat die Wettbewerbszentrale sieben Abmahnungen ausgesprochen. In einem Fall hat nun das Landgericht Itzehoe einer Betriebskrankenkasse verboten, die Behauptung aufzustellen, dass ab dem Jahr 2009 alle Krankenkassen denselben Beitragssatz haben (Landgericht Itzehoe, Beschluss vom 27.03.2008, Az. 5 O 32/08 - nicht rechtskräftig).