Das Unternehmen hatte blickfangmäßig hohe Rabatte („25% auf alles*“) beworben. Tatsächlich waren in der Fußnote Produkte von zahlreichen Markenherstellern und „Werbeware“ von der Rabattierung ausgenommen. Die Wettbewerbszentrale hatte diese Werbung als irreführend und intransparent beanstandet und schließlich mit Erfolg Klage erhoben: Auf ihren Antrag hin hat das Landgericht München II mit Urteil vom 20.09.2006 das Unternehmen zur Unterlassung der blickfangmäßigen Bewerbung von hohen Rabatten („25% auf alles!“) verurteilt, wenn gleichzeitig durch einen Sternchenhinweis Produkte einer Vielzahl von Unternehmen und „Werbeware“ von der Rabattierung ausgenommen werden. Da das Unternehmen nach Rechtskraft dieses Urteils erneut mit einem erheblichen Rabatt „auf alles * “ warb und dabei in einem Sternchenhinweis eine Vielzahl von Waren und Marken von dem Angebot ausnahm, verstieß es gegen das Unterlassungsgebot des Gerichts. Die Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft hat deshalb erfolgreich Bestrafungsantrag gestellt.
„Die herausgestellte Werbung mit ‚Rabatt auf alles’ ist objektiv falsch und wird auch durch einen Sternchenhinweis nicht richtig, wenn in der Fußnote Produkte zahlreicher Markenhersteller von dem Rabatt ausgenommen werden“, erklärte Dr. Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale in Bad Homburg. Was mit dem Begriff “Werbeware“ gemeint sei, bleibe ebenfalls absolut unklar, so Münker weiter. Das sehen auch die Gerichte so (z.B. auch OLG Köln Urteil vom 14.10.2005, Az. 6 U 57/05).
Die Wettbewerbszentrale ist bereits mehrfach erfolgreich gegen irreführende und intransparente Werbung innerhalb der Möbelhandelsbranche vorgegangen. Das wettbewerbswidrige Verhalten gestaltet sich dabei jeweils ähnlich: In großformatigen Anzeigen und Zeitungsbeilagen werben Möbelhandelsunternehmen mit hohen Rabatten, teilweise „auf alles*“. Lediglich in einer Fußnote sind die zahlreichen Ausnahmen von der genannten Rabattierung ersichtlich, die von einzelnen Produkten über ganze Sortimente bis hin zu „Werbeware“ reichen.
Das Landgericht München I hat in einem derartigen Fall zur Werbung mit „20% auf alles“ in der Urteilsbegründung treffend gefolgert: „Überspitzt formuliert müsste es heißen ‚Rabatt auf fast gar nichts’“ (Urteil vom 11.1.2007, Az. 17HK O 15972/06).