Die ZdK-Präsidentin weist in diesem Artikel darauf hin, dass die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche zwischen 2011 und 2021 im 10-Jahresvergleich um 13,1 Prozent gesunken ist. Das sei der gesetzlich vorgeschriebenen Beratung vor einer Entscheidung für oder gegen einen Abbruch positiv zuzurechnen, sagt Stetter-Karp. Die Rechtslage in Deutschland fördere gleichzeitig den Schutz des ungeborenen Lebens und das Selbstbestimmungsrecht der Frau. So müsse es bleiben.
Stetter-Karp, die im Jahr 1999 den Beratungsverein donum vitae mitgründete, steht damit für den Verbleib katholischer Positionen innerhalb der gesetzlichen Beratung ein. Wichtig sei es ihr, aktuell daran zu erinnern, dass für das ZdK „das seit 1995 bewährte Schutzkonzept mit der doppelten Anwaltschaft für die Mutter und das ungeborene Kind höchste Priorität“ habe. „Vielfältige Erfahrungen aus der Beratung zeigen: Das Leben eines Kindes lässt sich nur schützen, wenn die Mutter selbstbestimmt JA zu ihrem Kind sagen kann. Hier setzt die Konfliktberatung an“, schreibt sie in der Zeit-Beilage „Christ und Welt“.
Entscheide sich eine Frau nach der Beratung allerdings selbstbestimmt für einen Abbruch der Schwangerschaft, müsse es auch möglich sein, ihn durchführen zu lassen. So sehe es das Gesetz vor. Die ärztliche Versorgung in Deutschland sei in diesem Punkt nicht flächendeckend gesichert, moniert die ZdK-Präsidentin. „Alles Recht auf Selbstbestimmung hilft nichts, wenn die Hürden unüberwindlich sind“, so Stetter-Karp. Sie wendet sich an diesem Punkt gegen eine Kritik des Pressesprechers der Deutschen Bischofskonferenz, Matthias Kopp. Dieser hatte in einem gestrigen Statement erklärt: „Statt einer flächendeckenden Möglichkeit für Abtreibungen brauchen wir ein flächendeckendes qualifiziertes Beratungsangebot für Frauen.“ Stetter-Karp sagt dazu: „Die gesetzliche Beratung ist seit Jahrzehnten bewährt. Sie schließt aber das Selbstbestimmungsrecht der Frau ausdrücklich ein.“
Bereits die Diskussionen um die Aufhebung von §219a habe aber gezeigt, so Stetter-Karp in ihrem Meinungsbeitrag in der Zeit, „dass der Schutzaspekt in vielen politischen und gesellschaftlichen Diskussionen zunehmend an Bedeutung verliert“. Deshalb wolle das ZdK an dessen Notwendigkeit erinnern. Sie bewerte „die Aufhebung von Paragraf 219a dahingehend positiv, dass damit Rechtsunsicherheiten für Ärztinnen und Ärzte aufgehoben werden und Informationsmöglichkeiten für Frauen ausgeweitet werden“. Das ZdK vertrete aber, „dass dies kein Türöffner sein darf, das Schutzkonzept auszuhebeln.“