Augsburg. Die Zumutungen, die den Abgeordneten des Deutschen Bundestags aus dem Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 erwachsen, gleichen einer Quadratur des Kreises. Das liegt nicht zuletzt daran, dass sich die Richter in ihrem Urteil auf ein „mehrdimensionales Konstrukt der Freiverantwortlichkeit“ stützten, welches sich nach Ansicht in der Suizidprävention tätiger Experten empirisch nicht belegen lässt.
Jede halbwegs seriöse Ermittlung eines freiverantwortlichen Suizidwunsches, der – sofern es ihn überhaupt gibt – die Ausnahme und keinesfalls die Regel ist, ist eine geradezu herkulische Aufgabe, die große Expertise und jahrelange Erfahrung erfordert. Sie lässt sich daher auch nicht von diesbezüglich angelernten Arbeitskräften, die am Ende eine Checkliste abarbeiten, in einem einzigen Beratungsgespräch ermitteln.
Menschen mit Suizidwünschen, die Studien zufolge[ii] in der ganz überwiegenden Mehrzahl zumindest mit psychiatrisch diagnostizierbaren Krankheiten korrelieren, verdienen mindestens dieselbe Fürsorge wie betagte und durch Vorerkrankungen immungeschwächte Menschen, deren Gesundheit und Leben durch ein Virus bedroht wird, für das es keine Herdenimmunität gibt.
Da Suizidalität ebenfalls hochgradig ansteckend ist (Werther-Effekt), fordert die Aktion Lebensrecht für Alle (ALfA) e.V., dass der Gesetzgeber nun nennenswerte Mittel bereitstellt, um die Suizidprävention nachhaltig zu verbessern und humane Alternativen – wie insbesondere die bestehenden Angebote der Palliativmedizin und Hospizarbeit – aktiv zu bewerben und weiter auszubauen.
Die ALfA erwartet vom Gesetzgeber ferner, dass er einen Ideenwettbewerb für die Entwicklung und Produktion von „Impfstoffen“ startet, die Menschen gegen Suizidalität immunisieren können. Heiße Kandidaten sind nach Ansicht der ALfA hier vor allem Mittel wie: „Zuwendung“, „Wertschätzung“ und „Anteilnahme“ sowie „tatkräftige Hilfe und Unterstützung“.
In einer Gesellschaft, in der es – angesichts jahrzehntelanger Vernachlässigung durch den Staat –vielerorts an intakten Familien mangelt, die im Grunde wie geschaffen für die Wahrnehmung dieser Aufgaben wären, wird der Gesetzgeber zweifellos zunächst neue Wege finden müssen, um hier Ersatzstrukturen zu schaffen. Sollte er dabei zu einer nachträglichen Wertschätzung von auf Dauer angelegten und natürlich gewachsenen Sozialverbänden wie der Familie finden, steht es ihm aus Sicht der ALfA selbstverständlich frei, diesen durch vermehrte Wahrnehmung seiner verfassungsgemäßen Pflichten gemäß Art. 6 Abs. 1. zu neuer Blüte zu verhelfen.
Vgl. Schreiben des Nationalen Suizid Präventions Programm (NASPRO) an Bundesgesundheitsminister Jens Spahn vom September 2020. https://www.naspro.de/.... Hier S. 5 Upload zuletzt am 24.2.2021.
[ii] Vgl. https://bmcpsychiatry.biomedcentral.com/... Upload zuletzt am 24.2.2021.