Geht die Berufungsbegründung eines Rechtsanwalts in einem Zivilprozess nach Ablauf des letzten Tages der gesetzten Frist um 0.00 Uhr des Folgetages per Telefax ein, so ist die Frist abgelaufen und gilt als versäumt. Der Kläger hatte im konkreten Fall den Beklagten nach einem Hauskauf auf Schadenersatz Anspruch genommen. Im Berufungsverfahren lief die Frist zur Begründung bis zum 25.02.2013. Am 25.02.2013 um 23.59 Uhr startete der Anwalt des Klägers per Telefax die Übermittlung der dreiseitigen Berufungsbegründung an das OLG, die das Gericht aber erst um 0.00 Uhr des Folgetages vollständig erreichte.Da die vollständige Übermittlung und Speicherung der Berufungsbegründung bei dem Faxgerät des Gerichts erst um 0.00 Uhr erfolgte -mithin erst zu Beginn des Folgetages- wurde diese verworfen. Für den Fall einer sehr späten Einreichung des fristgebundenen Schriftsatzes muss ein Rechtsanwalt sicherstellen, dass dieser auf dem gewählten Übertragungsweg noch rechtzeitig vor Fristablauf bei Gericht eingeht, so die ARAG Experten. Davon habe bei einem Start der Übermittlung erst kurz vor Mitternacht aber nicht ausgegangen werden können (OLG Koblenz, Az.: 12 U 1437/12).
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