Eine generelle Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, besteht nicht. Im konkreten Fall überließen Eltern ihrem 13-jährigen Sohn einen PC mit Internetzugang. Von dort wurden 1.147 Audiodateien in einer Internettauschbörse zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Plattenfirmen nahmen die Beklagten wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in Anspruch. Diese gaben zwar eine Unterlassungserklärung ab, verweigerten aber die Zahlung von Schadensersatz und die Erstattung von Abmahnkosten. Der BGH wies die folgende Klage auch in vollem Umfang ab, da keine Verletzung der elterlichen Sorgfaltspflicht vorlag. Aus dem Erziehungsgrundsatz des BGB, wonach das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen sei, folge, dass eine Belehrung über die Gefahr von Rechtsverletzungen bei der Nutzung des Internets genügt. Allgemeine Belehrungen und Verbote genügen laut ARAG Experten, so lange die Eltern davon ausgehen können, dass das Kind die Verbote beachtet Zu weitergehenden Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Az.: I ZR 74/12).
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