Eine Bestimmung in einer Versorgungsordnung, nach der Mitarbeiter, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses älter als 45 Jahre sind, keinen Anspruch auf die betriebliche Altersrente haben, ist laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unwirksam. Geklagt hatte eine Mitarbeiterin, die seit Juni 1999 bei der Beklagten beschäftigt war. Damals war sie 54 Jahre alt. Bei der Einstellung wurde ihr eine betriebliche Altersrente zugesagt. Laut der Versorgungsordnung wird diese Rente nach Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt. Voraussetzung ist allerdings eine mindestens zehnjährige Wartezeit, bei deren Erfüllung die Mitarbeiter das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfen. Die Klägerin hielt diese Bestimmung für unwirksam und klagte auf Gewährung einer Altersrente. Mit Erfolg: Das BAG kam zu dem Schluss, dass die Bestimmung zu einer unmittelbaren Altersdiskriminierung führe, weil sie Mitarbeiter, die bei der Einstellung älter als 45 Jahre sind, von den Leistungen ausschließe. Eine Rechtfertigung für diese Benachteiligung gebe es nicht, so die Richter. Für die betriebliche Altersversorgung könnte zwar grundsätzlich eine Altersgrenze festgesetzt werden. Diese müsse dann aber angemessen sein. Davon sei im konkreten Fall nicht auszugehen, weil Arbeitnehmer ausgeschlossen würden, die noch mindestens 20 Jahre betriebstreu sein könnten (Az.: 3 AZR 69/12).
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