Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Gewährung eines unbezahlten Sonderurlaubs, bleibt der gesetzliche Urlaubsanspruch unberührt. Im zugrunde liegenden Fall war die Arbeitnehmerin bei der beklagten Firma beschäftigt. Vom 01.01.2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30.09.2011 hatte sie unbezahlten Sonderurlaub und verlangte danach erfolglos von der Beklagten die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus dem Jahr 2011. Sie klagte und das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der von den Parteien vereinbarte Sonderurlaub dem Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs zu Beginn des Kalenderjahres 2011 nicht entgegengestanden hat. Ferner berechtigt der Sonderurlaub die Beklagte auch nicht zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs. Die Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs erfordert nur den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit, so die ARAG Experten.
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