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Internetauktion: Schadenersatz wegen eigener Gebote

(lifePR) (Düsseldorf, )
Treibt ein Verkäufer im Rahmen einer Internetauktion den Preis der von ihm angebotenen Gegenstände durch Eigengebote in die Höhe, kann dies hohe Schadenersatzforderungen nach sich ziehen. Im konkreten Fall bot der Beklagte auf eBay einen gebrauchten Pkw Golf 6 im Rahmen einer Internetauktion mit einem Startpreis von einem Euro zum Verkauf an. Diesen Betrag bot ein unbekannt gebliebener Fremdbieter. Als einziger weiterer Fremdbieter beteiligte sich der Kläger an der Auktion. Dabei wurde er vom Beklagten, der über ein zweites Benutzerkonto Eigengebote abgab, immer wieder überboten. Solche Eigengebote sind nach den zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay unzulässig. Bei Auktionsschluss lag ein Höchstgebot des Beklagten über 17.000 Euro vor, so dass der Kläger mit seinem danach in gleicher Höhe abgegebenen Gebot nicht mehr zum Zuge kam.
Der Kläger war der Auffassung, er habe das Kraftfahrzeug eigentlich für 1,50 Euro – den auf einen Euro folgenden nächsthöheren Bietschritt – ersteigert, da er ohne die unzulässigen Eigengebote des Beklagten die Auktion bereits mit einem Gebot in dieser Höhe gewonnen hätte. Nachdem der Beklagte ihm mitgeteilt hatte, das Fahrzeug bereits anderweitig veräußert zu haben, verlangte der Kläger 16.500 Euro Schadenersatz, den von ihm mindestens angenommenen Marktwerts des Fahrzeugs.
Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hatte der Kläger Erfolg. Der Beklagte habe durch seine Eigengebote von vornherein keinen Vertragsschluss zustande bringen können. Das höchste zum Auktionsablauf abgegebene Gebot stamme daher vom Kläger, so der BGH. Da außer den unwirksamen Eigengeboten des Beklagten nur ein einziges reguläres Gebot in Höhe von einem Euro auf den Gebrauchtwagen abgegeben worden sei, sei der Kläger mit dem nächsthöheren Gebot von 1,50 Euro Höchstbietender geworden. Der Beklagte war laut ARAG daher zum entsprechenden Schadenersatz verpflichtet (BGH, Az.: VIII ZR 100/15).

 

 

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