Der Kläger war der Auffassung, er habe das Kraftfahrzeug eigentlich für 1,50 Euro – den auf einen Euro folgenden nächsthöheren Bietschritt – ersteigert, da er ohne die unzulässigen Eigengebote des Beklagten die Auktion bereits mit einem Gebot in dieser Höhe gewonnen hätte. Nachdem der Beklagte ihm mitgeteilt hatte, das Fahrzeug bereits anderweitig veräußert zu haben, verlangte der Kläger 16.500 Euro Schadenersatz, den von ihm mindestens angenommenen Marktwerts des Fahrzeugs.
Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hatte der Kläger Erfolg. Der Beklagte habe durch seine Eigengebote von vornherein keinen Vertragsschluss zustande bringen können. Das höchste zum Auktionsablauf abgegebene Gebot stamme daher vom Kläger, so der BGH. Da außer den unwirksamen Eigengeboten des Beklagten nur ein einziges reguläres Gebot in Höhe von einem Euro auf den Gebrauchtwagen abgegeben worden sei, sei der Kläger mit dem nächsthöheren Gebot von 1,50 Euro Höchstbietender geworden. Der Beklagte war laut ARAG daher zum entsprechenden Schadenersatz verpflichtet (BGH, Az.: VIII ZR 100/15).