Das Amtsgericht München gab dem Kläger nur zu einem geringen Teil Recht, da die Verlegung des Abflugortes einen Reisemangel darstelle. Das Gericht hielt allerdings lediglich eine Minderung in Höhe von 15% eines Tagesreisepreises für angemessen (AG München, Az.: 154 C 19092/17).
Änderung des Abflugortes kann Reisemangel sein
Das Amtsgericht München gab dem Kläger nur zu einem geringen Teil Recht, da die Verlegung des Abflugortes einen Reisemangel darstelle. Das Gericht hielt allerdings lediglich eine Minderung in Höhe von 15% eines Tagesreisepreises für angemessen (AG München, Az.: 154 C 19092/17).