Führt ein Reiseunternehmen abweichend vom Katalog eine Kreuzfahrt mit einem anderen Schiff durch, ist dies nicht unbedingt ein Reisemangel. Ein Mann buchte im konkreten Fall bei einem Reiseunternehmen für sich und seine Ehefrau eine siebentägige Flusskreuzfahrt auf der Rhone. Die Reise sollte mit dem im Katalog benannten Schiff stattfinden. Neben dem Reisepreis zahlte der Beklagte einen Zuschlag von 180 Euro pro Person für eine 2-Bett-Garantie-Kabine auf dem Oberdeck. Vor der Reise erhielt er ein Schreiben, in dem das Reiseunternehmen mitteilte, dass die Flussfahrt nicht mit dem im Katalog benannten Schiff, sondern mit einem vergleichbaren Fünfsterneschiff stattfinden werde. Weiterhin ergab sich aus den mitübersandten Kofferanhängern, dass dem Beklagten die Kabine 318 zugeteilt worden war. Daraufhin kündigte der Beklagte den Reisevertrag und verlangte die Rückzahlung seiner Anzahlung. Das Reiseunternehmen stellte dem Mann Stornokosten in Höhe von 809,25 Euro pro Person in Rechnung abzüglich der geleisteten Anzahlung. Vor Gericht stritten die Parteien über die Rechtmäßigkeit der Kündigung, insbesondere darüber, ob die nunmehr angebotene Kabine eine unzumutbare Abweichung darstelle. Das Gericht gab dem Reiseunternehmen Recht – der Mann müsse die Stornogebühren zahlen, da seine Kündigung nicht wirksam war. Hierfür fehle es an einem Mangel, der die Reise erheblich beeinträchtigt. Der bloße Umstand, dass das Kreuzfahrtschiff relativ kurzfristig vor der Reise ausgetauscht wurde, stelle noch keinen solchen Mangel dar. Die Unterbringung in einer 19 Quadratmeter großen Mini-Suite auf dem Oberdeck stelle keine unzumutbare abweichende Unterbringung dar, die den Beklagten zur Kündigung berechtigt hätte. Es sei nicht ersichtlich, dass die angebotene Kabine 318 tatsächlich kleiner als die gebuchte 2-Bett-Garantie-Kabine auf dem Oberdeck des ursprünglichen Schiffes sei, ergänzen ARAG Experten (AG München, Az.: 133 C 952/16).
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