Ein Verstoß gegen die Anschnallpflicht kann zu einer Haftungskürzung wegen Mitverursachung führen. In dem vom BGH mitgeteilten Fall verlor eine Autofahrerin, die mit ihrem Pkw nachts auf der Autobahn fuhr, aus ungeklärten Gründen die Kontrolle über ihr Fahrzeug. Sie geriet ins Schleudern, stieß gegen die Mittelplanke und kam auf der linken Fahrspur unbeleuchtet zum Stehen. Kurz darauf prallte ein anderer Autofahrer, der mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h und eingeschaltetem Abblendlicht gefahren war, mit seinem Pkw auf das verunfallte Fahrzeug. Die Frau wurde dabei schwer verletzt. Letztendlich ging es um die Frage, inwieweit es eine Rolle spielte, dass die Frau beim zweiten Unfall nicht mehr angeschnallt war. Nach § 21a Abs. 1 StVO müssen die vorgeschriebenen Sicherheitsgurte während der Fahrt grundsätzlich angelegt sein. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann hinsichtlich unfallbedingter Körperschäden zu einer Haftungskürzung wegen Mitverursachung führen. Da der Beklagte hier nur für die Folgen des Zweitunfalls haftete, war für die Frage der Mitverursachung durch die Klägerin aber allein von Bedeutung, ob zum Zeitpunkt des Zweitunfalls noch eine Anschnallpflicht bestand, so der Bundesgerichtshof. Das war laut BGH aber nicht der Fall, denn der Aufprall des von dem Beklagten gelenkten Pkw habe sich nicht "während der Fahrt" des Pkw der Klägerin ereignet, erläutern ARAG Experten (BGH, Az.: VI ZR 10/11).
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