In Lebensmittel verarbeitenden Betrieben hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass seine Arbeitnehmer saubere und geeignete Hygienekleidung tragen. Dazu gehört auch die Reinigung dieser Kleidung. Im konkreten Fall ist der Kläger im Schlachthof der Beklagten im Bereich der Schlachtung beschäftigt. Die Beklagte stellt dem Kläger für seine Tätigkeit weiße Hygienekleidung zur Verfügung. Für die Reinigung dieser Kleidung zieht sie ihm monatlich 10,23 Euro vom Nettolohn ab. Der Kläger hielt diese Abzüge für unberechtigt und verlangte für die Monate Januar 2011 bis Februar 2014 wegen der bereits vorgenommenen Abzüge eine Lohnnachzahlung in Höhe von 388,74 Euro netto. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab ihm Recht – der Kläger sei nicht verpflichtet, die Kosten der Reinigung der Hygienekleidung zu tragen und diese der Beklagten zu erstatten. Nach der nationalen Lebensmittelhygiene-Verordnung müssten Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, geeignete und saubere Arbeitskleidung tragen. Die Beklagte habe die Reinigungskosten nicht im Interesse des Klägers, sondern im Eigeninteresse aufgewendet, so dass diese nicht vom Lohn des Kläger abgezogen werden dürften, so die ARAG Experten (BAG, Az.: 9 AZR 181/15).
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