Der Käufer kann einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn der Verkäufer bewusst wahrheitswidrig vorgetäuscht hat, das Fahrzeug sei scheckheftgepflegt. Im verhandelten Fall inserierte der Beklagte im Internet den Verkauf eines Gebrauchtwagens und gab dabei seinen Namen und seine Kontaktdaten an. Der Kläger kontaktierte den Beklagten, beide einigten sich auf den Verkauf des Fahrzeugs an den Kläger zum Preis von 4.500 Euro. Anschließend trafen sich die Parteien in der Wohnung des Klägers zur Übergabe des Geldes und des Fahrzeugs. Bei diesem Treffen war auch der Vater des Klägers zugegen. Unstreitig übergab der Beklagte dem Kläger das Fahrzeug sowie alle Fahrzeugpapiere und Schlüssel. Außerdem wurde von beiden Parteien ein "Kaufvertrag" unterschrieben, vom Beklagten unter der Bezeichnung "Verkäufer". Der Kläger focht den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an und begehrte die Rückzahlung des Kaufpreises. Er trug vor, bereits die Internetanzeige habe die Angabe enthalten, das Fahrzeug sei scheckheftgepflegt. Der Beklagte habe ihm dies auch bei den mündlichen Verkaufsgesprächen nochmals ausdrücklich versichert. Den vereinbarten Kaufpreis habe er dem Beklagten bei dem Treffen in seiner Wohnung in bar übergeben. Der Kläger vertrat zudem die Auffassung, der Beklagte selbst sei im Rahmen des Fahrzeugkaufs sein Vertragspartner gewesen. Von einer dahinterstehenden dritten Person sei nie die Rede gewesen. Der Beklagte behauptete, er habe den Kaufpreis nicht erhalten. Auch sei das Fahrzeug ohne Garantie und Gewährleistung verkauft worden und er habe nie behauptet, dass es scheckheftgepflegt sei. Er meinte ferner, nicht er, sondern sein Vater sei Vertragspartner des Klägers geworden, da dieser der Eigentümer des Fahrzeugs gewesen sei, und er, der Beklagte, es nur in dessen Auftrag verkauft habe. Das AG hat der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw verurteilt. Der Kaufvertrag sei zwischen dem Kläger und dem Beklagten zustande gekommen. Das AG sah es auch als erwiesen an, dass der Kläger den Kaufpreis dem Beklagten übergeben hatte. Zusätzlich zur Aussage des Zeugen werde dies durch weitere Indizien gestützt: Erstens habe der Kläger durch Vorlage eines Kontoauszuges belegt, dass er an dem Tag des Treffens tatsächlich genau 4.500 Euro von seinem Konto abgehoben hat. Das belege zwar nicht, dass auch eine Geldübergabe stattgefunden hat. Es handele sich aber auch nicht um eine Summe, die man üblicherweise anlasslos abhebe. Zweitens spreche für die Übergabe des Geldes auch, dass der Beklagte dem Kläger bei derselben Gelegenheit sämtliche Fahrzeugpapiere, die Fahrzeugschlüssel und das Fahrzeug selbst überlassen hat. Hätte er dies ohne Geldübergabe getan, hätte er keinerlei Sicherheit mehr gehabt, so das AG. Das AG war aufgrund der Aussage des Zeugen auch davon überzeugt, dass das Onlineinserat die Angabe "scheckheftgepflegt" enthalten habe. Bei der Eigenschaft der Scheckheftpflege handele es sich um ein wesentliches wertbildendes Merkmal Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist daher möglich, wenn wahrheitswidrig behauptet werde, ein Gebrauchtwagenfahrzeug sei scheckheftgepflegt, so die ARAG Experten (AG München, Az.: 142 C 10499/17).
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