Eine Bausparkasse kann einen Bausparvertrag mit einem festen Zinssatz, der seit zehn Jahren zuteilungsreif ist, vom Bausparer aber weiter bespart wird, kündigen. Der Kläger hatte im konkreten Fall bei der beklagten Bausparkasse 1991 einen Bausparvertrag mit einer Bausparsumme von 44.000 DM (22.496,42 Euro) abgeschlossen. Nach den Vertragsbedingungen der Bausparkasse war das vom Kläger angesparte Bausparguthaben jährlich mit drei Prozent zu verzinsen. Die Bedingungen sahen weiter vor, dass die Bausparkasse den Vertrag nicht kündigen durfte, solange der Bausparer seine vertraglichen Pflichten erfüllt. Ende 1997 lagen die im Vertrag vereinbarten Zuteilungsvoraussetzungen vor – der Kläger nahm jedoch kein Bauspardarlehen in Anspruch. Ende 2014 kündigte die Bausparkasse den Vertrag zum 30.06.2015 – nach dem Ausspruch der Kündigung haben die Parteien über deren Wirksamkeit gestritten. Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Kündigung der Beklagten den Bausparvertrag nicht beendet hat. Dies jedoch ohne Erfolg, denn der Beklagten habe das im BGB geregelte Kündigungsrecht des Darlehensnehmers zugestanden. Der Bausparvertrag sei ein Darlehensvertrag mit der Besonderheit, dass die Bausparkasse und der Bausparer mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer tauschten. In der Ansparphase ist laut ARAG Experten daher die Bausparkasse Darlehensnehmerin (OLG Hamm, Az.: 31 U 191/15).
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