Gemeinden dürfen die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht bei einseitigen Gehwegen auf die direkten Anlieger des Gehwegs beschränken. Im entschiedenen Fall ist der Antragsteller Anlieger einer Straße, die nur auf der seinem Anwesen zugewandten Seite über einen Gehweg verfügt. Wiederholt hatte sich der Antragsteller bei der Gemeinde darüber beschwert, dass der gegenüberliegende Anlieger der ihnen nach der bisherigen Streupflichtsatzung gemeinsam auferlegten Schneeräumpflicht nicht nachkomme. Die Antragsgegnerin verwies den Antragsteller darauf, sich mit dem gegenüberliegenden Anlieger zu einigen, was jedoch nicht gelang. Der Gemeinderat fasste die Streupflichtsatzung neu und bestimmte nunmehr, dass allein die Anlieger reinigungs-, räum- und streupflichtig seien, auf deren Seite der Gehweg verläuft. Der Antragsteller beantragte, die neue Bestimmung für unwirksam zu erklären – jedoch ohne Erfolg. Die Gemeinde müsse Anliegern der gegenüberliegenden Straßenseite keine Reinigungs-, Räum- und Streupflicht für einseitige Gehwege auferlegen. Der vom Antragsteller geltend gemachte Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor, so die ARAG Experten (VGH Mannheim, Az.: 5 S 2590/13).
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