Hobelspäne ohne abstumpfende Wirkung sind kein geeignetes Streumittel für einen eisglatten Gehweg. Im verhandelten Fall stürzte die Klägerin auf dem Gehweg vor dem an die Zweitbeklagte vermieteten Haus der Erstbeklagten. Den eisglatten Gehweg hatte die Zweitbeklagte mit Hobelspänen abgestreut. Bei dem Sturz brach sich die Klägerin einen Oberarm, welcher operiert werden musste. Die Klägerin verlangte die Feststellung, dass die Beklagten ihr die sturzbedingten Schäden ersetzen müssen. Die Beklagten meinen, ihrer Streupflicht mit dem Aufbringen der Späne genügt zu haben. Das OLG Hamm hat festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin 50 Prozent des ihr durch den Sturz auf dem Gehweg entstandenen Schadens zu ersetzen. Der glatte Gehweg wurde nicht ordnungsgemäß gestreut, denn die verwendeten Hobelspäne hätten keine abstumpfende Wirkung gehabt, weil sie sich mit Feuchtigkeit vollgesaugt hätten und so zu einer Art Eisflocken mit Rutscheffekt geworden seien. Sie seien deswegen als Streumittel ungeeignet gewesen, was die Zweitbeklagte durch eine Untersuchung vor Ort leicht hätte feststellen können. Die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten bestehe jedoch nur in einem reduzierten Umfang, weil die Klägerin zu 50 Prozent für den Unfall mitverantwortlich sei. Sie habe eine erkennbar glatte Stelle betreten und sei gestürzt, nachdem sie zuvor den als vereist erkannten Gehweg gemieden habe und auf dem freigeregneten Bereich der Fahrbahn gegangen sei, so die ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 6 U 92/12).
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