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Beschränkt im Ausland?

(lifePR) (Düsseldorf, )
Nicht nur das Leben im sonnigen Spanien sondern auch die "unbeschränkte Steuerpflicht" in Deutschland wollte ein Auswanderer auskosten. Doch die hiesigen Finanzbeamten machten ihm einen Strich durch die Rechnung. Obgleich er im Mittelmeerstaat keinerlei Einkommen bezog, während er daheim steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und Gewerbe erwirtschaftete, wiesen sie ihm "beschränkte Steuerpflicht" zu. So konnte er Kinderfreibeträge, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen etc. nicht geltend machen. Um in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtig zu gelten, musste eine von den spanischen Behörden erstellte Einkunftsbescheinigung vorgelegt werden, die besagen sollte, dass er dort nichts verdiente. Diese "Nullbescheinigung" erbrachte der Betroffene – allerdings erst sechs Jahre nach dem Abrechnungszeitraum. Der damalige Einkommensteuerbescheid ist bestandskräftig und nicht mehr zu ändern, meinten die Finanzbeamten, zogen damit vor Gericht allerdings den Kürzeren. ARAG Experten erklären, dass durch die Vorlage der Bescheinigung ein rückwirkendes Ereignis eingetreten ist und somit die Voraussetzungen für eine Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheids gegeben sind. Demnach ist der ehemals beschränkt Steuerpflichtige als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln (FG Niedersachsen,Az.:2K381/05).

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