Unterlassungs- und Auskunftsanspruch
Im entschiedenen Fall entdeckte der Kläger - ein Arzt - auf dem von der Beklagten betriebenen Bewertungsportal mehrfach unwahre Behauptungen über sich. Seinem Verlangen, die Einträge zu löschen, kam die Beklagte zunächst nach. Doch wenige Zeit später wurde eine Bewertung mit demselben Inhalt erneut eingestellt. Der Arzt erhob daraufhin Klage gegen die Betreiberin. Neben einem Unterlassungsanspruch machte er darin auch einen Anspruch auf Auskunft über Name und Anschrift des Verfassers der Bewertung geltend. Seine Klage war aber nur hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs erfolgreich. Den Auskunftsanspruch lehnte der BGH nun in letzter Instanz ab.
Die Anonymität der Nutzer bleibt gewahrt
Die Karlsruher Richter beriefen sich in ihrer Begründung auf die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Telemediengesetz (TMG): Danach darf der Diensteanbieter die für die Bereitstellung von Telemedien erhobenen personenbezogenen Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Nutzer - was hier nicht der Fall war - eingewilligt hat. Unter den Begriff des "Verwendens" falle auch die Übermittlung der Daten an Dritte, so das Gericht. Der Gesetzgeber habe jedoch bisher bewusst keine Vorschrift geschaffen, die dem Anbieter eine solche Übermittlung erlaubt. Mangels einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage sei der Betreiber eines Internetportals daher nicht befugt, dem von einer Persönlichkeitsverletzung Betroffenen Auskunft über die personenbezogenen Daten des Nutzers zu geben. Die Anonymität der Nutzer darf laut ARAG Experten nur dann aufgehoben werden, wenn die zuständigen Stellen dies zu Zwecken der Strafverfolgung anordnen (BGH, Az.: VI ZR 345/13).