Mieterrechte werden gestärkt
Seit Juni 2015 können die Bundesländer in Gebieten mit angespannter Wohnungslage per Verordnung eine sogenannte Mietpreisbremse einführen. Bei Wiedervermietung von Wohnraum dürfen die Mieten dann nur noch maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Damit soll insbesondere in Ballungszentren bezahlbarer Wohnraum erhalten werden. Voraussichtlich schon zum 1. Januar 2019 verschärft der Gesetzgeber die bestehenden Regelungen zugunsten der Mieter. Wollen Vermieter eine höhere als die zulässige Miete verlangen, müssen sie potentiellen Mietern dann unaufgefordert und schriftlich Auskunft darüber erteilen, ob eine Ausnahme von der Mietpreisbremse vorliegt. Andernfalls können sie sich auf die Ausnahme nicht berufen. Vermieter können ausnahmsweise eine höhere Miete vereinbaren, wenn die Vormiete für die Wohnung bereits über der nach der Mietpreisbremse zulässigen Miete lag. Weitere Ausnahmen sind die Vermietung von Neubauten und die Erstvermietung nach einer umfassenden Modernisierung. Zudem genügt für den Mieter künftig eine einfache Rüge, um zu viel gezahlte Miete zurückzuverlangen. Er muss nicht mehr darlegen, warum er die verlangte Miete für zu hoch hält.
Bußgeld für missbräuchliche Modernisierungsmaßnahmen
Gute Nachrichten gibt es für Mieter, deren Wohnung modernisiert wird: Das missbräuchliche Modernisieren, um den Mieter zum Auszug zu bewegen, wird ab sofort als Ordnungswidrigkeit mit einem hohen Bußgeld geahndet. Die Modernisierungskosten können nach der Neuregelung außerdem nur noch in Höhe von acht Prozent jährlich auf den Mieter umgelegt werden. Bislang waren elf Prozent der Kosten umlegbar. Gleichzeitig wird für die Umlage eine absolute Kappungsgrenze von drei Euro pro Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren eingeführt. Liegt die Miete unter sieben Euro pro Quadratmeter, darf der Vermieter die Miete aufgrund der Modernisierung sogar nur um maximal zwei Euro pro Quadratmeter erhöhen. Damit es aber auch die Vermieter leichter haben, können sie künftig bei Modernisierungsmaßnahmen bis zu 10.000 Euro ein vereinfachtes Mieterhöhungsverfahren wählen.
Gesetzgeber bessert bei Pflege nach
Spürbare Erleichterungen soll es im neuen Jahr im Bereich der Pflege geben. Mit dem kürzlich verabschiedeten Pflegepersonal-Stärkungsgesetz stellt die Große Koalition nicht nur sicher, dass ab 1. Januar die Personalausstattung und die Arbeitsbedingungen in der Kranken- und Altenpflege verbessert werden. So sollen unter anderem 13.000 Pflegestellen in der Altenpflege und jede zusätzliche Pflegestelle im Krankenhaus ebenso von den Krankenkassen finanziert werden wie die Vergütung von Auszubildenden in Pflegeberufen im ersten Ausbildungsjahr.
Gleichzeitig hatte der Gesetzgeber auch die Situation von pflegenden Angehörigen im Blick: Benötigen sie aufgrund der starken Belastung durch die Pflege selber Rehabilitationsleistungen, haben sie künftig einen Anspruch auf eine stationäre Reha, auch wenn aus medizinischer Sicht eine ambulante Versorgung ausreichend wäre. Die pflegebedürftige Person kann währenddessen in der gleichen Einrichtung betreut werden. Ist das nicht möglich, müssen die Kranken- und die Pflegekasse gemeinsam eine anderweitige Betreuung organisieren.
Einfacher soll außerdem die Erstattung von Taxifahrten von zu Hause oder aus dem Pflegeheim zu einer ambulanten Behandlung werden. Bislang musste die Fahrt mit dem Taxi in der Regel zunächst vom Arzt verordnet und dann vorab von der Krankenkasse genehmigt werden. Durch das neue Gesetz gelten die Taxifahrten für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 3 und Menschen mit Behinderungen mit der ärztlichen Verordnung automatisch als genehmigt.
Die Kehrseite zu den neuen Leistungen in Sachen Pflege: Der Beitrag zur Pflegeversicherung steigt zum 1. Januar 2019 um 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 Prozent des versicherungspflichtigen Einkommens an. Wer keine Kinder hat, zahlt durch den Kinderlosenzuschlag von 0,25 Prozent künftig 3,3 Prozent. Die Kosten werden hälftig zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aufgeteilt. Ausnahme ist das Bundesland Sachsen: Dort trägt der Arbeitnehmer 2,025 Prozent und der Arbeitgeber 1,025 Prozent der Beiträge.
Erstmals Anspruch auf Brückenteilzeit
Eine Weiterbildung, die Begleitung der Kinder durch die Schulzeit oder die Pflege von Angehörigen: Gründe, vom Vollzeitjob in Teilzeit zu wechseln, gibt es viele. Meist sind es die Frauen, die ihre Arbeitszeit reduzieren wollen oder müssen. Doch bislang steckten sie oft dauerhaft in der "Teilzeitfalle". Denn einen Anspruch auf spätere Rückkehr in die Vollzeitstelle sah das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nicht vor. Das ändert sich mit Beginn des neuen Jahres: Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 45 Beschäftigten haben zukünftig einen Rechtsanspruch auf die sogenannte Brückenteilzeit. Sie haben dadurch die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren zu reduzieren. Einen Grund müssen sie dem Chef nicht nennen. Damit der Arbeitgeber planen kann, sieht das Gesetz allerdings vor, dass sich der Arbeitnehmer festlegen muss, wie lange er befristet in Teilzeit arbeiten und inwieweit er seine Stundenzahl reduzieren will. Eine vorzeitige Rückkehr in den Vollzeitjob ist also nicht möglich! Außerdem gilt wie schon bisher im Teilzeitrecht: Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen und die Teilzeit ist spätestens drei Monate vor Beginn in Textform – also zum Beispiel per Mail oder Brief – beim Arbeitgeber zu beantragen. Für Unternehmen von 46 bis zu 200 Beschäftigten hat der Gesetzgeber eine Zumutbarkeitsgrenze geschaffen: Pro 15 Mitarbeitern müssen sie nur jeweils einem Mitarbeiter die beantragte Brückenteilzeit gewähren. Ansonsten dürfen Arbeitgeber den Antrag eines Beschäftigten nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen.
Grundfreibetrag steigt
Steuerzahler profitieren in 2019 erneut von einem höheren steuerlichen Grundfreibetrag als im abgelaufenen Jahr. Dieser Freibetrag stellt sicher, dass das Einkommen, das zur Bestreitung des Existenzminimums nötig ist, nicht durch Steuern gemindert wird. Nur wer mehr verdient, muss Steuern zahlen. Bislang belief sich der Grundfreibetrag auf 9.000 Euro für Ledige und 18.000 Euro für Verheiratete, die gemeinsam veranlagt werden. Zum neuen Jahr steigt der Grundfreibetrag um 168 Euro auf 9.168 Euro für Singles. Paare zahlen erst ab einem Einkommen von mehr als 18.336 Euro Einkommenssteuer.
Zusätzliche Steuerentlastungen für Familien
Der Kinderfreibetrag wurde von 2.394 Euro auf 2.490 Euro je Elternteil erhöht. Beiden Elternteilen zusammen steht also ein Freibetrag von 4.980 Euro pro Kind zu. Dazu kommt noch der Erziehungsfreibetrag, der je Kind weiterhin bei 2.640 Euro liegt. Insgesamt bleiben damit für jedes Kind 7.620 Euro vom Einkommen der Eltern steuerfrei. Das monatliche Kindergeld steigt in 2019 ebenfalls: Ab 1. Juli bekommen Eltern für das erste und zweite Kind 204 Euro (bis 30. Juni: 194 Euro), für das dritte Kind 210 Euro (bis 30. Juni: 200 Euro) und für jedes weitere Kind 235 Euro (bis 30. Juni: 225 Euro). Ob Kindergeld oder Freibeträge im Einzelfall günstiger sind, rechnet das Finanzamt im Steuerbescheid automatisch aus.
Jobticket und Dienstrad steuerfrei
Eine weitere Gesetzesänderung begünstigt Arbeitnehmer: Übernimmt der Chef ganz oder teilweise die Kosten für ein Jobticket oder stellt er gar ein Dienstfahrrad zur Verfügung, muss diese Leistung ab dem kommenden Jahr nicht mehr versteuert werden. Damit sollen Pendler animiert werden, für den Weg zur Arbeit vom Auto auf den öffentlichen Nahverkehr oder das Fahrrad umzusteigen. Jobticket oder Dienstfahrrad dürfen auch privat genutzt werden, ohne dass die Steuerbefreiung entfällt. Beim Ticket für Bus und Bahn wird die steuerfreie Leistung des Arbeitgebers allerdings auf die Entfernungspauschale angerechnet, damit keine "Überbegünstigung" gegenüber Arbeitnehmern entsteht, die die Kosten für ein Ticket aus eigener Tasche zahlen. Stellt der Arbeitgeber ein Dienstfahrrad zur Verfügung, erfolgt keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Die neue Steuerbefreiung von Diensträdern gilt übrigens nicht nur für normale Fahrräder, sondern auch für E-Bikes! Gleichzeitig fördert der Gesetzgeber auch die Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen als Dienstwagen. Bei Fahrzeugen, die zwischen 2019 und 2021 angeschafft oder geleast werden, muss die private Nutzung nur noch mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises statt der bisher geltenden 1,0 Prozent versteuert werden. Für Hybridfahrzeuge gilt dies allerdings nur, wenn sie bestimmte, im Elektromobilitätsgesetz definierte Vorgaben einhalten.
Für die Abgabe der Steuererklärung haben Steuerzahler im kommenden Jahr erstmals bundesweit zwei Monate mehr Zeit. Wer seine Steuererklärung für 2018 selbst anfertigt, muss die Unterlagen bis zum 31. Juli 2019 beim Finanzamt einreichen. Bislang war der 31. Mai der relevante Stichtag. Reicht ein Steuerberater die Erklärung ein, muss sie der Behörde sogar erst am 28 Februar 2020 vorliegen.
Höhere Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung
Wie in jedem Jahr müssen Gutverdiener auch in 2019 wieder mehr in die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung einzahlen. Das legt eine von der Bundesregierung beschlossene Verordnung fest, die die Rechengrößen der Sozialversicherung turnusgemäß an die Entwicklung von Löhnen und Gehältern anpasst. Weil die Einkommen im vergangenen Jahr (2017) erneut gestiegen sind, werden auch die Beitragsbemessungsgrenzen zum kommenden Jahr angehoben. Bis zu dieser Grenze müssen Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung aus dem Gehalt abgeführt werden. Nur der Teil des Einkommens, der darüber hinausgeht, ist beitragsfrei. In der allgemeinen Rentenversicherung West gilt für 2019 eine Beitragsbemessungsgrenze von 6.700 Euro im Monat (2018: 6.500 Euro), im Osten sind es wegen der niedrigeren Löhne nur 6.150 Euro im Monat (2018: 5.800 Euro). Beide Grenzen gelten auch für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung liegt bundeseinheitlich bei 54.450 Euro im Jahr (2018: 53.100 Euro). Auch die sogenannte Versicherungspflichtgrenze erhöht sich – und zwar auf 60.750 Euro pro Jahr (2018: 59.400 Euro). Bis zu diesem Einkommen sind Arbeitnehmer zwingend Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Liegen sie darüber, können sie sich privat krankenversichern.
Günstigere Arbeitslosenversicherung
Der Beitrag für die Arbeitslosenversicherung sinkt für das Kalenderjahr 2019 von bislang 3 Prozent auf 2,5 Prozent des Bruttoeinkommens. Da die Beitragsbemessungsgrenze steigt, bedeutet das für Gutverdiener aber auch: Sie müssen von einem größeren Teil ihres Einkommens Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen.
Entlastung für gesetzlich Krankenversicherte
Zum 1. Januar 2015 wurde in der gesetzlichen Krankenversicherung der einkommensabhängige Zusatzbeitrag eingeführt. Er ist kassenindividuell und betrug im vergangenen Jahr bei einigen Kassen bis zu 1,7 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens. Bisher mussten die Kassenmitglieder alleine für diese zusätzlichen Kosten aufkommen. Das ändert sich mit Beginn des kommenden Jahres: Mit dem Versichertenentlastungsgesetz wird die paritätische Finanzierung des Zusatzbeitrags eingeführt. Versicherte und Arbeitgeber – bzw. bei Rentnern die Rentenversicherung – zahlen dann jeder den hälftigen Anteil.
Entlastung für Selbständige
Selbständige, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, mussten im abgelaufenen Jahr mindestens Beiträge aus einem (fiktiven) Einkommen von 2.284 Euro zahlen. Und zwar auch dann, wenn sie deutlich weniger verdient haben. Nur für Existenzgründer galten bislang niedrigere Werte. Für gering verdienende Selbständige war ein Krankenversicherungsschutz damit oft nur schwer finanzierbar. Ab 1. Januar 2019 werden Selbständige den übrigen freiwillig Versicherten gleichgestellt. Für sie gilt dann eine einheitliche Mindestbemessungsgrundlage von 1.038,33 Euro. Der monatliche Mindestbeitrag für die Krankenversicherung wird damit mehr als halbiert.
Regelsätze in der sozialen Grundsicherung steigen
Mehr Geld haben im kommenden Jahr auch Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe zur Verfügung. Für einen alleinstehenden Erwachsenen (Regelbedarfsstufe 1) steigt der Regelsatz zum 1. Januar 2019 um 8 Euro auf 424 Euro monatlich. Paare bzw. Bedarfsgemeinschaften (Regelbedarfsstufe 2) erhalten 7 Euro mehr und kommen damit auf 382 Euro pro Person. 6 Euro mehr und damit 302 Euro monatlich gibt es für Kinder von sechs bis 13 Jahren (Regelbedarfsstufe 5). Auch für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren (Regelbedarfsstufe 4) erhöht sich der Regelsatz um 6 Euro; sie erhalten dann 322 Euro pro Monat. Der Regelbedarf auf der niedrigsten Stufe (Kinder bis fünf Jahre) steigt am wenigsten – und zwar um nur 5 Euro auf 245 Euro. Die Regelsätze werden laut Gesetz jährlich anhand von Preisentwicklung und Nettolohnentwicklung überprüft und mittels einer Verordnung angepasst.
Mehr Rente für Mütter und Erwerbsgeminderte
Ein vom Gesetzgeber verabschiedetes Rentenpaket sieht ab dem 1. Januar 2019 Verbesserungen sowohl bei der Mütterrente als auch bei der Rente wegen Erwerbsminderung vor. Bei der Mütterrente wurden bisher für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, zwei Jahre Kindererziehungszeit angerechnet. Nach der Neuregelung wird jetzt pro Kind ein halbes Jahr zusätzlich für die Rente berücksichtigt. Die Rente erhöht sich für Mütter dadurch pro Kind um bis zu 16,02 Euro brutto im Westen und um bis zu 15,35 Euro brutto im Osten. Wer ab Januar neu in Rente geht, erhält die erhöhte Mütterrente von Anfang an ausgezahlt. Bei denjenigen, die bereits eine Rente beziehen, erfolgt die Erhöhung automatisch bis Mitte kommenden Jahres. Für die höhere Rente ab dem 1. Januar erhalten die Betroffenen eine Nachzahlung. Bei der Erwerbsminderungsrente werden die sogenannten Zurechnungszeiten ausgedehnt. Durch die Zurechnungszeit werden Bezieher einer Erwerbsminderungsrente so gestellt, als ob sie bis zu einem gesetzlich festgelegten Lebensalter Beiträge gezahlt hätten, wodurch sich ihre Rente erhöht. Wer ab 2019 neu eine Erwerbsminderungsrente beantragt, wird nun rentenrechtlich erstmals so behandelt, also ob er bis zur Regelaltersgrenze gearbeitet hätte.
Geringerer Rentenfreibetrag für Neurentner
Wer eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, muss einen Teil dieser Einkünfte versteuern. Wie hoch der zu versteuernde Teil ist, hängt vom Jahr des Renteneintritts ab. Seit 2005 steigt der steuerpflichtige Teil der Rente für die jeweiligen Neurentner jährlich um zwei Prozent, ab 2021 dann um ein Prozent an. Für all diejenigen, die im Jahr 2019 in Rente gehen, heißt das: Sie müssen 78 Prozent ihrer gesetzlichen Rente versteuern. Nur 22 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente bleiben steuerfrei. Dieser sogenannte Rentenfreibetrag bleibt in den Folgejahren gleich, auch wenn die Rente womöglich steigt. Wer im Jahr 2040 in Rente geht, muss seine Rente dann voll versteuern.
Mehr Unterhalt für Kinder
Trennungskinder können im neuen Jahr mit mehr Geld vom unterhaltspflichtigen Elternteil rechnen. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat eine neue „Düsseldorfer Tabelle“ veröffentlicht, die ab dem 1. Januar 2019 gilt. Die Tabelle dient für die Familiengerichte als Richtlinie bei der Bemessung des Kindesunterhalts. Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe der Tabelle werden an den zum Jahresbeginn ansteigenden Mindestunterhalt angepasst. Der monatliche Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) beträgt dann 354 Euro statt bisher 348 Euro. Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) haben Anspruch auf 406 Euro statt bisher 399 Euro und Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) auf 476 Euro statt bisher 467 Euro.
Wie in der Vergangenheit werden die Bedarfssätze der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5 Prozent und die der 6. bis 10. Einkommensgruppe um je 8 Prozent des Mindestunterhalts erhöht. Die Bedarfssätze volljähriger Kinder bleiben im neuen Jahr unverändert.
Mindestlohn steigt in zwei Schritten
Das Mindestlohngesetz setzt seit Anfang 2015 in Deutschland eine verbindliche Lohnuntergrenze fest. Davon profitieren insbesondere Beschäftigte mit einfacheren Tätigkeiten im Niedriglohnsektor, die nicht in den Geltungsbereich eines Tarifvertrages fallen. Alle zwei Jahre prüft die Mindestlohnkommission die Höhe des Mindestlohns, der dann gegebenenfalls per Verordnung von der Bundesregierung angepasst wird. Seit dem 1. Januar 2017 betrug der Mindestlohn 8,84 Euro pro Stunde. Zum 1. Januar 2019 steigt er nun auf 9,19 Euro pro Stunde. Eine weitere Erhöhung zum 1. Januar 2020 wurde ebenfalls bereits beschlossen: Dann müssen Betriebe ihren Beschäftigten einen Stundenlohn von mindestens 9,35 Euro zahlen.
Mehr zum Thema unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/