Strafrechtlich auf der sicheren Seite
Auch wenn sich die Frage aus moralischen Gründen gar nicht stellen sollte: Jeder, der ein Tier vor dem drohenden Hitzetod rettet, ist rechtlich auf der sicheren Seite. Denn das Strafgesetzbuch (StGB, Paragraf 34) rechtfertigt, eine Gefahr auf „Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut“ mit angemessenen Mitteln abzuwehren. Darunter fallen auch Tiere.
Drohen Schadensersatzansprüche?
Auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) steht dem Tierretter mit dem Notstandsparagrafen (Paragraf 228) zur Seite: „Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich […].“ Schadensersatzansprüche des Fahrzeugbesitzers muss man daher nicht befürchten, wenn der Hund in akuter Gefahr ist.
So gehen Sie vor
Versuchen Sie zunächst immer erst, den Tierhalter ausfindig zu machen, indem Sie in umliegenden Geschäften nachfragen. Ist der Hund noch nicht in akuter Lebensgefahr, rufen Sie die Polizei oder die Feuerwehr. Zählt allerdings aus Ihrer Sicht jede Minute, halten Sie Ihr Handeln in Bildern fest oder suchen sich vor dem Einschlagen der Scheibe Zeugen. Bieten Sie dem überhitzten Tier nach der Befreiung Wasser an. Ist es gar bewusstlos, benachrichtigen Sie die Tierrettung. Halten Sie bis zu deren Eintreffen das Tier in Seitenlage und kühlen, wenn möglich, den Körper, angefangen bei den Beinen.
Darf ich meinen Hund alleine im Auto lassen?
Egal, bei welcher Temperatur, ist es keine gute Idee, seinen Vierbeiner alleine im Auto zu lassen. Denn allzu schnell verstößt man gegen das Tierschutzgesetz; ein Auto ist schließlich kein Hundezwinger. Ein Hundehalter, der seinen Weimeraner während seiner Arbeitszeit in seinem abgestellten Auto „parkte“, hatte vom Veterinäramt eine Untersagungsverfügung mit der Androhung eines Zwangsgeldes von 400 Euro erhalten. Dagegen klagte er – und verlor den Prozess (VG Stuttgart, Az.: 4 K 2755/14), weil er gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutz-Hundeverordnung verstoßen hat.
Wird ein Bußgeld fällig?
Das Tierschutzgesetz (TierSchG) ist eindeutig: Laut Paragraf 18 handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt. In diesem Fall droht laut Gesetz ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro. Geschieht das mit Absicht oder über einen längeren Zeitraum, kann laut Paragraf 17 sogar eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verhängt oder eine Geldstrafe fällig werden. Da es sich dann um einen Straftatbestand und keine Ordnungswidrigkeit mehr handelt, bemisst sich die Höhe in Tagessätzen, die wesentlich vom Einkommen des Beschuldigten abhängen. Möglicherweise wird die Hundehaltung für eine gewisse Zeit oder immer verboten.
Wer zahlt, wenn die Polizei oder Rettungskräfte kommen müssen?
Werden Polizei oder Feuerwehr gerufen, um ein Tier aus einem überhitzten Auto zu retten, können die dadurch entstandenen Kosten dem Hundebesitzer auferlegt werden (OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 12 A 10619/05). Auch das Oberlandesgericht Nürnberg urteilte ähnlich: Ein Tierhalter, der bei großer Hitze seinen Hund in einem Wohnmobil zurücklässt, kann keinen Ersatz für Schäden verlangen, die dadurch entstanden sind, dass Rettungskräfte gewaltsam das Wohnmobil geöffnet haben (Az.: 4 U 1604/19).
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