Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 579257

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf, Deutschland http://www.arag.de
Ansprechpartner:in Frau Brigitta Mehring +49 211 9632560
Logo der Firma ARAG SE

Drogenkonsum kostet Führerschein

ARAG Experten zum Verlust der Fahrerlaubnis bei Drogenkonsum

(lifePR) (Düsseldorf, )
Nach der Fahrerlaubnisverordnung liegt bei nachgewiesenem Konsum von so genannten harten Drogen, wie Amphetamin, Methamphetamin (Chrystal Meth), Kokain oder Heroin generell keine Fahreignung mehr vor. Gerät man mit diesen Substanzen in eine Verkehrskontrolle, ist der Führerschein futsch – unter Umständen für eine sehr lange Zeit. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Konsum im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stand. Aber auch der Konsum so genannter weicher Drogen kann den Führerschein kosten. Bereits der Besitz von Betäubungsmitteln kann unter Umständen zum Führerscheinentzug führen. ARAG Experten nennen beispielhafte Fälle.

Crystal Meth gilt als harte Droge

Methamphetamin – so der wissenschaftliche Name der Substanz – ist ein vollsynthetisches Stimulanz, welches chemisch eng verwandt ist mit Amphetamin (Speed). Der aufputschende Effekt und das Missbrauchspotential von Methamphetamin sind jedoch als deutlich höher zu bewerten. Wer unter der Wirkung von Crystal Meth ein Kraftfahrzeug führt, riskiert nicht nur einen Monat Fahrverbot und eine hohe Geldstrafe wegen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Fahrerlaubnis ist dann auch nicht mehr zu retten. Diese ist aber unabhängig von der Teilnahme am Straßenverkehr weg, wenn bekannt wird, dass eine Person Methamphetamin konsumiert. Crystal Meth gilt als harte Droge und wer solche konsumiert, ist grundsätzlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Wem also nicht nur an seiner Gesundheit, sondern auch an seinem Führerschein etwas liegt, der soll einfach die Finger von dem Zeug lassen.

Kokain – auch einmaliger Konsum kostet den Führerschein

Bereits ein einmaliger Konsum von Kokain kann dazu führen, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird – und zwar mit sofortiger Wirkung. In einem konkreten Fall hatte sich ein Autofahrer in einer Verkehrskontrolle dem vor Ort durchgeführten Drogentest freiwillig unterzogen. Der Test war positiv, ihm wurde Kokain im Blut nachgewiesen. Nachdem auch der ärztliche Untersuchungsbericht einige Stunden danach Kokain diagnostizierte, verlor der Fahrer seinen Führerschein noch am Tag des Geschehens. Mit solch schnellem Fahrerlaubnisentzug war der Mann jedoch nicht einverstanden und klagte. Sind Drogen im Spiel, zeigen sich die Richter jedoch meist unerbittlich und so wurde seine Klage abgewiesen. ARAG Experten weisen darauf hin, dass Drogensünder den Führerschein in der Regel erst wiederbekommen, wenn sie die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erfolgreich absolviert haben und eine einjährige Abstinenz nachweisen können. Und wie spätestens der Fall des Fußballtrainers Christoph Daum vor Augen geführt hat, ist insbesondere Kokain viele Monate im Körper nachweisbar (Verwaltungsgericht Trier, Az.: 1 L 3706/15).

Cannabis: Ein Nanogramm THC reicht für Führerscheinentzug

Die Fahrerlaubnis kann auch beim Konsum von so genannten weichen Drogen entzogen werden. Auch die Dosierung spielt eine untergeordnete Rolle, wie der folgende Fall zeigt. Denn mangelndes Trennungsvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme, das zum Führerscheinverlust führt, ist schon ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml im Blutserum anzunehmen. Die sogenannte Grenzwertkommission, eine fachübergreifende Arbeitsgruppe, hatte im September 2015 einen Grenzwert von 3,0 ng/ml im Blutserum empfohlen. Die behördliche und gerichtliche Praxis ist in der Vergangenheit den Empfehlungen der Grenzwertkommission gefolgt. Nicht jedoch in den konkreten Fällen, in denen die Fahrerlaubnis aufgrund eines Wertes über 1,0 ng/ml im Blutserum entzogen worden waren. Das zuständige Verwaltungsgericht hat entschieden, den in der Rechtsprechung entwickelten alten Grenzwert beizubehalten. Nach Anhörung des Vorsitzenden der Grenzwertkommission habe es keinen Anlass gesehen, von der bisherigen Bewertung abzuweichen. Es ist somit rechtens, eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrsicherheit weiterhin bereits ab dem THC-Wert von 1,0 ng/ml anzunehmen, so die ARAG Experten (VG Gelsenkirchen, Az.: 9 K 1253/15 und andere).

Psychoaktive Kräuter führen sogar zum Fahrradfahrverbot

Ein Mann aus Ludwighafen zog sich in aller Öffentlichkeit aus, rannte über die Straße, zog sich wieder an und fuhr mit dem E-Bike davon. Schuld an diesem auffälligen Verhalten war offenbar eine psychoaktive Kräutermischung, die er mehrfach geraucht hatte. Er wurde zur MPU aufgeforderte, kam dem aber nicht nach. ARAG Experten weisen darauf hin, dass Drogensünder den Führerschein in der Regel erst wiederbekommen, wenn sie die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erfolgreich absolviert haben und eine einjährige Abstinenz nachweisen können. Im vorliegenden Fall untersagte dem Mann die zuständige Behörde einige Monate später mit sofortiger Wirkung das Führen von Fahrzeugen (z. B. Mofas und Fahrräder). Der dagegen gerichtete Eilantrag des Mannes wurde abgelehnt. Nun darf der Kräuter-Fan nicht einmal mehr Fahrrad fahren (VG Neustadt, Az.: 3 L 1112/15.NW).

Auch versehentlicher Drogenkonsum kostet den Führerschein

Wird die Fahrerlaubnis wegen des Konsums harter Drogen eingezogen, reicht es nicht, sich einfach mit einem Versehen zu rechtfertigen. Im konkreten Fall geriet ein Pkw-Fahrer mit reichlich Chrystal Meth und Speed im Blut in eine Polizeikontrolle. Nach dem sofortigen Entzug des Führerscheins beteuerte der Fahrer, schon seit Jahren keine Drogen mehr zu nehmen. Seine Erklärung: Er habe am Vorabend versehentlich sein Getränk mit dem seines Bruders vertauscht. Und der habe dieses offenbar mit dem Amphetamincocktail angereichert. Der Konsum sei also unfreiwillig gewesen. Deswegen verlangte er seinen Führerschein sofort zurück. Das zuständige Gericht wies seinen Einspruch jedoch ab. Wer einen positiven Drogentest mit einem Versehen rechtfertigen möchte, muss das glaubhaft schildern können. Die Geschichte mit den vertauschten Getränken und der jahrelangen Abstinenz hielt das Gericht allerdings für unglaubwürdig. Wäre der Mann tatsächlich seit Jahren drogenfrei gewesen, hätte er schnell merken müssen, welche Wirkung das Getränk auf ihn gehabt habe, so das Gericht. Das oft bemühte Argument, der Arbeitsplatz sei beim Verlust des Führerscheins gefährdet, ließ das Gericht übrigens auch nicht gelten, ergänzen ARAG Experten (OVG Sachsen, Az.: 3 B 148/14).

Website Promotion

Website Promotion
Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.