Mittels Facebook übermittelte Drohungen können ein Verbot der Kontaktaufnahme und Näherung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) rechtfertigen. Im konkreten Fall wurden die Antragsteller, eine Mutter und ihr siebenjähriger Sohn, von der Antragsgegnerin auf Facebook im Dezember 2011 als «Mongotochter» und als «Junge» bezeichnet. Via Facebook kündigte die Antragsgegnerin zudem an, den Jungen beziehungsweise ein Mitglied der Familie der Antragstellerin «kalt zu machen», den Antragstellern «aufzulauern» und dem Jungen «einen Stein an den Kopf zu werfen». Aufgrund dieser Facebookeinträge hat das Familiengericht der Antragsgegnerin verboten, sich der Wohnung der Antragsteller näher als 100 Meter zu nähern, sich der Antragstellerin und ihrem Sohn näher als 30 Meter zu nähern und mit den Antragstellern Kontakt aufzunehmen, insbesondere über E-Mail oder Facebook. Dies wurde ebenfalls vom OLG bestätigt. Die von der Antragsgegnerin unter ihrem Facebookprofil an die Antragstellerin übermittelten Nachrichten seien rechtswidrige Drohungen und rechtfertigten laut ARAG ein Näherungs- und Kontaktverbot (OLG Hamm, Az.: 2 UF 254/12).
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