Umsatzsteuerpflicht bei eBay-Verkäufen
Wer über die Auktionsplattform eBay eine Vielzahl von Artikeln verkauft, muss unter Umständen Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen – auch wenn er bei eBay angibt, dass es sich um Privatverkäufe handelt. So lautet das Fazit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Ein Ehepaar hatte im verhandelten Fall über mehrere Jahre bei eBay Gegenstände in unterschiedlichsten Produktgruppen verkauft. Teilweise erzielten sie damit Jahreserlöse von jeweils über 20.000 Euro; zum Teil sogar deutlich mehr. Bei der Einstellung der Angebote hatten sie angegeben, dass es sich um Privatverkäufe handelt. Die Erlöse tauchten weder in der Einkommenssteuererklärung des Ehepaars auf, noch hatten die beiden eine Umsatzsteuererklärung abgegeben. Als das Finanzamt im Rahmen einer Steuerfahndung auf die Verkäufe aufmerksam wurde, erließ es für die betreffenden Jahre Umsatzsteuerbescheide. Das angerufene Finanzgericht hatte bei der Einzelfallprüfung vor allem auf den erheblichen Organisationsaufwand abgestellt, den die Kläger betrieben hätten. Es habe sich demnach um eine intensive, langfristige Verkaufstätigkeit unter Nutzung bewährter Vertriebsmaßnahmen gehandelt, die umsatzsteuerpflichtig war. Der im weiteren Rechtsstreit angerufene BFH betonte dann auch, dass die von den Klägern gewählte Einordnung der Auktionen als Privatverkauf keine Rolle spielte: Wer die Merkmale für eine unternehmerische Tätigkeit erfülle, müsse sich auch entsprechend behandeln lassen, so die Richter (BFH, Az.: V R 2/11).
Abbruch der eBay-Auktion
Eine wegen einer vergessenen Mindestpreisangabe abgebrochene eBay-Auktion begründet auch bei einem vorhandenen Gebot keinen Vertragsschluss. Im verhandelten Fall hatte der volljährige Sohn des Beklagten über den eBay-Account seines Vaters einen Audi A4 2.0 TDI ohne Angabe eines Mindestpreises angeboten. Kurz nach dem Einstellen brach er die Auktion ab und stellte den Wagen erneut ein, diesmal mit der Angabe eines Mindestpreises. Zum Zeitpunkt des Abbruchs war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einem Gebot von 7,10 Euro Höchstbietende und verlangte die Herausgabe des Pkw für diesen Preis. Nach Meinung der Käufer war ein entsprechender Vertrag zustande gekommen. Vor Gericht hatte das keinen Erfolg, denn es war kein Kaufvertrag abgeschlossen worden. Das erste eBay-Angebot des Beklagten war wirksam zurückgezogen worden. Ein bei eBay eingestelltes Angebot steht laut ARAG unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach den eBay-Bedingungen gegeben sei. Ein Widerrufsgrund liege unter anderem dann vor, wenn dem Anbieter beim Einstellen des Angebots ein Fehler unterlaufen ist. Im vorliegenden Fall stand fest, dass dies der Fall war (OLG Hamm, Az.: 2 U 94/13).
Das Risiko von Schadensersatzforderungen beim Abbruch von Auktionen
Wer eine Auktion dagegen ohne berechtigten Grund abbricht, sollte sich klar darüber sein, dass er sich gegenüber dem Höchstbietenden unter Umständen schadensersatzpflichtig macht, wenn er den Artikel nicht herausgeben kann oder will. Der Höchstbietende ist dann so zu stellen, als ob der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Konkret bedeutet das: Der Verkäufer muss ihm die Differenz zwischen seinem Gebot – sprich: dem Kaufpreis – und dem Marktwert des Artikels, den er durch den Abbruch der Auktion nicht erhalten hat, erstatten. Je niedriger das Höchstgebot also war, desto höher kann der Schadensersatzanspruch des Höchstbietenden ausfallen. Das musste in einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) auch der Verkäufer eines Gebrauchtwagens erfahren. Er hatte beim Einstellen des Wagens – wissentlich – ein Mindestgebot von einem Euro festgesetzt. Der klagende Käufer bot kurz nach Beginn der Auktion eben diesen einen Euro. Einige Stunden später brach der Verkäufer die Auktion ab. Per E-Mail teilte er dem Kläger als Höchstbietendem mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der 4.200 Euro zahlen wolle. Daraufhin verlangte der Kläger von ihm Schadensersatz in Höhe von 5.249 Euro – ausgehend von einem Wert des Fahrzeugs von 5.250 Euro abzüglich des einen Euros, den er geboten hatte. Der BGH gab ihm Recht: Den Auktionsgegenstand zu einem Schnäppchenpreis zu erwerben, mache gerade den Reiz von Internetauktionen aus. Ein krasses Missverhältnis zwischen Höchstgebot und Marktwert führe deshalb nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages. Im Gegenteil trage der Verkäufer dieses Risiko, wenn er einen derart niedrigen Startpreis wähle und die Auktion dann auch noch ungerechtfertigt abbreche, so das Fazit der Richter (Az.: VIII ZR 42/14).
Grundpreis muss bei Ebay-Verkäufen mitgeteilt werden
Werden über das Internethandelsportal eBay Produkte verkauft, für die nach der Preisangabenverordnung (PAngV) auch der Grundpreis anzugeben ist, so muss dieser bereits in der Angebotsübersicht mitgeteilt werden. Im zugrunde liegenden Fall verkaufte eine Firma über eBay unter anderem Schokoladentäfelchen, gab im Rahmen der Angebotsübersicht allerdings nur den End- und nicht den Grundpreis an. Der Grundpreis wurde erst im Rahmen der Artikelbeschreibung weiter unten auf der Seite mitgeteilt. Man stritt also vor Gericht darüber, ob es ausreichend sei, wenn der Grundpreis erst in der Artikelbeschreibung genannt wird. Ist es nicht, entschied das Gericht! Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Verbraucher grundsätzlich in der Lage sein, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen, erläutern ARAG Experten. Daraus folgt, dass der Grundpreis bereits bei der Präsentation von Warenangeboten im Rahmen der Angebotsübersichten genannt werden muss (OLG Hamburg, Az.: 5 U 274/11).
Tipp der ARAG Experten:
eBay bietet unter der Rubrik Kundenservice ein Rechtsportal an, in dem aktuelle Urteile, Gesetzesentwicklungen und wertvolle rechtliche Informationen für gewerbliche Verkäufer angeboten werden. Ein regelmäßiger Blick dort hinein lohnt sich.