Die Eigentümergemeinschaft verlangte von dem beklagten Eigentümer der Wohnung, dass er die neuen Fenster beseitigt und den alten Zustand wiederherstellt. Der Beklagte weigerte sich und tauschte indes die Fenster auch in der zweiten Wohnung. Die Eigentümergemeinschaft erhob erfolgreich Klage gegen den Miteigentümer auf Beseitigung der neuen Fenster und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands auf eigene Kosten. Das Gericht stellte klar, dass die Fenster nebst Rahmen zwingend im Gemeinschaftseigentum stünden. Dies habe zur Folge, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für ihren Austausch zuständig sei, so die ARAG Experten.
Eigentumswohnung: Kein eigenmächtiger Austausch von Fenstern
Die Eigentümergemeinschaft verlangte von dem beklagten Eigentümer der Wohnung, dass er die neuen Fenster beseitigt und den alten Zustand wiederherstellt. Der Beklagte weigerte sich und tauschte indes die Fenster auch in der zweiten Wohnung. Die Eigentümergemeinschaft erhob erfolgreich Klage gegen den Miteigentümer auf Beseitigung der neuen Fenster und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands auf eigene Kosten. Das Gericht stellte klar, dass die Fenster nebst Rahmen zwingend im Gemeinschaftseigentum stünden. Dies habe zur Folge, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für ihren Austausch zuständig sei, so die ARAG Experten.