Ein Grundstückseigentümer kann nicht von seinem Nachbarn verlangen, Bäume wegen der von ihnen verursachten Verschattung zu beseitigen. Im verhandelten Fall sind die Kläger Eigentümer eines in Nordrhein-Westfalen gelegenen Grundstücks, das mit einem nach Süden ausgerichteten Reihenhausbungalow bebaut ist. Ihr 10 mal 10 Meter großer Garten grenzt an eine öffentliche Grünanlage der beklagten Stadt, auf der in einem Abstand von 9 Metern und 10,30 Metern von der Grundstücksgrenze zwei etwa 25 Meter hohe, gesunde Eschen stehen. Die Kläger verlangen die Beseitigung dieser Bäume u.a. mit der Begründung, ihr Garten werde vollständig verschattet. Der BGH hat die Klage - wie die Vorinstanz - zurückgewiesen. Ein Beseitigungsanspruch setze voraus, dass das Eigentum der Kläger beeinträchtigt wird. Daran fehlte es im konkreten Fall. Zwar könnten grundsätzlich bestimmte Einwirkungen auf das benachbarte Grundstück durch den Nachbarn abgewehrt werden. Dazu zähle aber nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung der Entzug von Luft und Licht als sogenannte "negative" Einwirkung nicht. Ferner wurden die in den Landesnachbargesetzen enthaltenen Abstandsvorschriften eingehalten. Ein aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis hergeleiteter Beseitigungsanspruch kommt mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen nur in Ausnahmefällen in Betracht. Er setze voraus, dass die Kläger wegen der Höhe der Bäume ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Nachteilen ausgesetzt werden. Daran fehlte es im vorliegenden Fall, u.a. weil es an einer ganzjährigen vollständigen Verschattung der Gartenfläche fehlte, so die ARAG Experten (BGH, Az.: V ZR 229/14).
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