Hat sich der Käufer für eine Nachbesserung und nicht für eine Ersatzlieferung entschieden, ist er an diese Wahl gebunden. In einem konkreten Fall erwarb im Mai 2009 der Kläger einen neuen VW-Golf. Im Januar 2010 bemerkte er ein klackendes Geräusch beim Lösen der Kupplung. Er brachte das Fahrzeug zum beklagten Autohändler, der auf Wunsch des Klägers mit einer Reparatur begann. Noch im Januar 2010 erhielt der Kläger das Fahrzeug nach Durchführung verschiedener Arbeiten - welche mit dem Hersteller abgerechnet wurden - zurück. Da die Reparaturarbeiten auch Teile des Motors betrafen, erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kauf. Der Mangel am Motor, der dem Neufahrzeug angehaftet hatte, war im Wege der Nacherfüllung allerdings behoben worden. Nachdem der Beklagte angekündigt hatte, den Mangel im Bereich der Kurbelwellenlagerung durch einen Teilmotorwechsels zu beseitigen, war es dem Kläger verwehrt gewesen, mit einer Rücktrittserklärung zu den nachrangigen Gewährleistungsansprüchen überzugehen. Der Käufer, der sich für eine Nachbesserung und nicht für eine Ersatzlieferung entschieden hat, ist laut ARAG an diese Wahl gebunden. Er muss dann abwarten, ob die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist Erfolg hat oder nicht (OLG Celle, AZ: 7 U 103/12).
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