Schenkungen zu Lebzeiten, die mindestens zehn Jahre her sind, können Steuern sparen. Doch die ARAG Experten weisen Erben darauf hin, dass sie Verwandte des Erblassers, denen ein Pflichtteil zusteht, über Schenkungen informieren müssen. Auch wenn diese bereits einige Jahre zurückliegen. Denn der Pflichtteil bemisst sich nach dem Wert des Erbes. Und dazu gehören auch die Werte, die der Verstorbene bis zu zehn Jahre vor seinem Tod verschenkt hat. In einem konkreten Fall vermutete ein Pflichtteilsberechtigter eine Schenkung zu Lebzeiten. Denn trotz monatlicher Einkünfte von gut 1.700 Euro war das Konto des Verstorbenen zum Todeszeitpunkt fast leer. Der Erbe stellte sich unwissend, ermächtigte den Miterben jedoch, selbst die Bank des Verstorbenen zu fragen, wo das Geld geblieben sei. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, das dies Aufgabe des Erben sei, den Pflichtteilsberechtigten umfassend zu informieren. Zur Not muss er Freunde, Bekannte und Verwandte nach dem Verbleib befragen und sämtliche Bank-Unterlagen wie etwa Sparbücher, Kontoauszüge, etc. prüfen. Die Informationspflicht schließt sogar Zahlungsempfäner einer möglichen Schenkung ein. Entstehen durch diese Recherche Bankkosten, kann der Erbe diese vom Nachlass begleichen. Nach Auskunft der ARAG Experten kann sogar ein Zwangsgeld gegen Erben verhängt werden, die ihrer Informationspflicht gegenüber Pflichtteilsberechtigten nicht nachkommen (Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 19 W 78/15).
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