Hat ein Mieter einen zu einer Schließanlage gehörenden Wohnungsschlüssel verloren, kommt eine Pflicht zum Schadensersatz für die Erneuerung der Anlage nur dann in Betracht, wenn die Anlage auch tatsächlich ausgewechselt wurde. Im konkreten Fall mietete der Beklagte ab dem 01.03.2010 eine Eigentumswohnung des Klägers und erhielt laut Übergabeprotokoll zwei Wohnungsschlüssel. Das Mietverhältnis endete einvernehmlich am 31.05.2010, wobei der Beklagte jedoch nur einen Wohnungsschlüssel zurückgab. Die Hausverwaltung verlangte vom Kläger die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 1.468 Euro für den aus Sicherheitsgründen für notwendig erachteten Austausch der Schließanlage. Der Kläger zahlte den verlangten Betrag allerdings nicht und die Schließanlage wurde bis heute nicht ausgetauscht. Der Kläger begehrte vom Beklagten unter Abzug von dessen Mietkautionsguthaben eine Zahlung von zuletzt 1.367,32 Euro nebst Zinsen an die Wohnungseigentümergemeinschaft. Der BGH entschied, dass die Schadensersatzpflicht des Mieters, der einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren habe, zwar auch die Kosten des Austausches der Schließanlage umfassen könne, wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich sei. Ein Vermögensschaden liegt aber erst vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden sei, ergänzen ARAG Experten. Dies war im konkreten Fall gerade nicht geschehen (BGH, Az.: VIII ZR 205/13).
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