Diese Ansicht wurde auch im konkreten Fall vertreten: Die Verwaltungsbehörde verhängte gegen einen Mann, der das Unkraut auf der Zufahrt zu seiner Garage und auf der öffentlichen Pflasterfläche vor seinem Grundstück mit einer Essig-Salz-Lösung bekämpft hatte, ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro, das nach dem Einspruch des Mannes vom Amtsgericht auf 150 Euro erhöht wurde.
Gegen diese Entscheidung rief der Mann das OLG an, das ihm jetzt Recht gegeben und ihn freigesprochen hat. Entgegen der bundesweit einheitlichen Auffassung der Verwaltungsbehörden handelt es sich nach der Entscheidung des Senats bei einem Essig-Kochsalz-Gemisch nicht um ein Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, sondern um ein Lebensmittel. Denn Essig und Salz seien nach objektiven Gesichtspunkten nicht zur Pflanzenvernichtung bestimmt. Darauf aber komme es nach dem Gesetz an, erklären ARAG Experten die Auffassung des Gerichts (Az.: 2 Ss OWi 70/17).