Der Käufer eines Neuwagens kann sich auch dann noch auf die fehlende Fabrikneuheit des Fahrzeugs berufen, wenn er die Abnahme des an Lackierung und Karosserie beschädigten Fahrzeugs nicht generell abgelehnt, sondern zunächst eine Beseitigung der Schäden verlangt hat. Der Kläger in dem besagten Fall bestellte im November 2009 bei der Beklagten zum Preis von 39.000 Euro einen BMW 320d als Neuwagen. Im Dezember 2009 verweigerte er die Annahme des Fahrzeugs wegen Schäden an der Lackierung und der Karosserie und verlangte unter Fristsetzung Nachbesserung. Gestützt auf ein Sachverständigengutachten, das die daraufhin vorgenommene Nachbesserung für nicht ordnungsgemäß erachtet hatte, lehnte er eine Übernahme des Fahrzeugs erneut ab und trat vom Vertrag zurück. Der Kläger hat die Beklagte u.a. auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Anzahlung in Höhe von 10.000 Euro in Anspruch genommen. Der BGH hat entschieden, dass der Käufer eines Neuwagens grundsätzlich erwarten kann, dass die von ihm verlangte Nachbesserung technisch den Zustand herbeiführt, der dem werksseitigen Auslieferungsstandard entspricht. Verlangt der Käufer eines Neuwagens die Beseitigung von Mängeln, verzichtet er damit nicht auf die mit der Neuwagenbestellung vereinbarte Beschaffenheit einer Fabrikneuheit des Fahrzeugs. Wird durch die Nachbesserungsarbeiten kein Fahrzeugzustand, wie er normalerweise bei einer werksseitigen Auslieferung bestehe, erreicht, kann der Käufer laut ARAG vom Vertrag zurücktreten. Die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Az.: VIII ZR 374/11).
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