Jeden Tag kommen neue Details in der Spähaffäre ans Licht. Die NSA sammelt nicht nur Informationen über verbündete Staaten, sondern auch über Privatpersonen. Die Kontrolle über die eigenen Daten droht in sozialen Netzwerken völlig verloren zu gehen. Was aber, wenn ein ganz privater Chat-Partner oder ein "Freund" auf Facebook es mit der Privatsphäre nicht so ernst nimmt. Dann ist die Sache klar: Die ungefragte Veröffentlichung einer privat erhaltenen Nachricht auf dem sozialen Netzwerk Facebook ist unzulässig! In einem konkreten Fall hatte ein Facebook-User eine private Nachricht von einem anderen Nutzer erhalten. Diese veröffentlichte er ohne Rückfrage in einer öffentlichen Gruppe auf Facebook. Das gefiel dem Absender gar nicht - er wehrte sich gegen die Veröffentlichung vor Gericht und bekam Recht. Das zuständige Gericht verbot dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft, die persönliche Mitteilung des Antragstellers auf Facebook zu veröffentlichen. Zudem muss er die Kosten des Verfahrens tragen. Nach Ansicht des Gerichts verletzt die Veröffentlichung einer privaten Nachricht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Absenders. Eine Ausnahme hiervon kann es laut ARAG Experten nur in Fällen geben, in denen "das öffentliche Informationsinteresse das berechtigte Interesse des Verfassers" überwiegt (OLG Hamburg, Az.: 7 W 5/13).
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