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Fahrgastrechte - Reisende und ihre Rechte

(lifePR) (Düsseldorf, )
Nicht zuletzt auf Drängen der EU entschloss sich der Gesetzgeber, die Rechte der Bahnkunden bei Verspätungen auszuweiten. Das neue Gesetz mit dem verbraucherfreundlichen Titel Fahrgastrechteverordnung-Anwendungsgesetz trat zum 29. Juli 2009 in Kraft und regelt die Umsetzung der europarechtlichen Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr. ARAG Experten nennen die Rechte der Fahrgäste.

Verspätungen

Je nach Grad der Verspätung und den Auswirkungen auf den weiteren Verlauf der Reise stehen dem Fahrgast Entschädigungen in abgestufter Höhe oder Erstattungen für Aufwendungen zu. Bei der Berechnung der Verspätung kommt es auf die verspätete Ankunft am Zielort an. Der Betrag muss dem Fahrgast auf Wunsch bar ausgezahlt werden. Das Eisenbahnunternehmen haftet nicht, wenn die Verspätung durch außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegende Umstände verursacht wird und das Eisenbahnunternehmen diese Umstände trotz der gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden kann. Das Eisenbahnunternehmen kann von einer Zahlung absehen, wenn der zu erstattende Betrag unter einer Bagatellgrenze von 4 Euro liegt. Die Leistungen im Einzelnen:
- Dem Fahrgast steht eine Erstattung von 25 Prozent des Fahrpreises für die einfache Fahrt zu, wenn er 60 Minuten verspätet am Zielort ankommt.
- Erreicht er sein Ziel erst 120 Minuten verspätet, beträgt die Erstattung 50 Prozent des Fahrpreises für die einfache Fahrt.
- Bei einer Hin- und Rückfahrkarte ist Grundlage für die Berechnung der Entschädigung die Hälfte des insgesamt bezahlten Fahrpreises.
- Wird wegen einer Verspätung von mind. 60 Minuten eine Übernachtung nötig, erhält der gestrandete Reisende die Kosten einer angemessenen Hotelunterkunft erstattet.
- Wenn sich eine Verspätung von mehr als 60 Minuten abzeichnet, kann der Fahrgast von der Fahrt zurücktreten und Rückerstattung des Fahrpreises verlangen, eine bereits angetretene Reise abbrechen, wenn die Weiterfahrt aufgrund der Verspätung sinnlos geworden ist und die anteilige Erstattung des Fahrpreises fordern oder die Fahrt später (ggf. mit geänderter Streckenführung) durchführen.
- Zeitfahrkarten des Nah- und Fernverkehrs werden mit unterschiedlichen Pauschalen je Verspätung ab 60 Minuten entschädigt.
- ICE Sprinter-Aufpreise werden ab 30 Minuten Verspätung erstattet.
- Im Fernverkehr stehen dem Fahrgast bei Verspätungen von mindestens 60 Minuten Betreuungsleistungen (Getränke, Verpflegung, Telefonat) zu.

Verspätungen im Nahverkehr

Für den Nahverkehr gelten laut ARAG Experten die folgenden Fahrgastrechte:
- So darf der Fahrgast nun einen anderen Zug, insbesondere auch einen Zug des Fernverkehrs nutzen, wenn sich eine Verspätung von mehr als 20 Minuten abzeichnet. Dies gilt allerdings nicht für Sonderzüge und Züge mit einer Reservierungspflicht wie zum Beispiel die CityNightLine. Personen, die mit einem erheblich ermäßigten Ticket (z.B. "Länder-Ticket", "Schönes-Wochenende-Ticket" oder "Quer-durchs-Land-Ticket") reisen, haben jedoch keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Nutzung eines höherwertigen Zuges.
- Bei Verspätungen von mind. 60 Minuten bei einer fahrplanmäßigen Ankunftszeit zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr und wenn keine preisgünstigeren öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung stehen, erhält der Fahrgast Kosten für ein anderes Verkehrsmittel, z.B. ein Taxi, bis zu 80 Euro erstattet.

Kosten von bis zu 80 Euro erhält der Fahrgast auch beim Ausfall des letzten fahrplanmäßigen Zuges des Tages erstattet, wenn der Fahrgast mit öffentlichen Verkehrsmitteln seinen Zielort nicht mehr bis 24.00 Uhr erreichen kann.

Die Formalitäten

Grundsätzlich muss der Fahrgast beweisen, dass der Zug tatsächlich Verspätung hatte. In der Regel stellen die Eisenbahngesellschaften dazu eine Bescheinigung über die Verspätung aus. Diese erhält man entweder beim Servicepersonal des verspäteten Zuges (bei Verspätungen ab 60 Minuten, bei ICE Sprinter ab 30 Minuten) oder im Anschluss an die Zugfahrt im Servicecenter der Eisenbahngesellschaft, z.B. im DB Service Point. Zur Geltendmachung von Ansprüchen stellt die Deutsche Bahn ein Fahrgastrechte-Formular und weitere Informationen auf ihrer Webseite www.bahn.de zur Verfügung. Das Formular kann man auch beim Servicepersonal im Zug, am DB Service Point, im DB Reisezentrum oder unter http://www.fahrgastrechte.info/... erhalten. Dieses Formular sollte vollständig ausgefüllt und unterschrieben mit der Kopie der Fahrkarte per Post beim Servicecenter Fahrgastrechte oder vor Ort (nur mit einer Bestätigung der Verspätung und der Originalfahrkarte möglich) im DB Reisezentrum, bei einer DB Reiseagentur oder bei einer Verkaufsstelle der Eisenbahngesellschaft eingereicht werden. Der Gang zum Schalter vor Ort der Eisenbahngesellschaft hat den Vorteil, dass eventuelle Fragen direkt geklärt werden können und die Entschädigung dann sofort in Bargeld ausgezahlt wird. Mit dem Fahrgastrechte-Formular können auch Erstattungen geltend gemacht werden, die z.B. durch Nichtantritt oder Abbruch der Reise, bei Reservierungen und Fahrradkarten, die aufgrund von Verspätungen nicht genutzt werden konnten oder bei erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges, eines anderen Verkehrsmittels oder Übernachtungen entstanden sind. Das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular muss zusammen mit den Originalbelegen beim Servicecenter Fahrgastrechte eingereicht werden.

Widerspruch und Schlichtungsstelle

Falls die beantragte Entschädigung von der Eisenbahngesellschaft abgelehnt wird, kann der Bahnkunde dagegen zunächst Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich zu richten an:

ServicecenterFahrgastrechte
60647 Frankfurt am Main

Falls dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, besteht die Möglichkeit, eine Beschwerde bei der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) einzureichen. Diese ist sachlich unabhängig und neutral und vermittelt zwischen Reisenden und Verkehrsunternehmen, wenn es Probleme im Zusammenhang mit einer Beförderung im bundesweiten Personenverkehr gibt. Für den Fahrgast als Beschwerdeführer ist das Schlichtungsverfahren bei der söp bis auf die eigenen Kosten für Porto, Kopien etc. kostenfrei.

Beschwerden sind zu richten an:

Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V.
Fasanenstraße 81
10623 Berlin
Tel.: 030 - 6 44 99 33 0
Fax.: 030 - 6 44 99 33 10
E-Mail: kontakt@soep-online.de
Webseite: http://www.soep-online.de

Auf der Webseite www.bahn.de und http://www.fahrgastrechte.info/... kann man auch Informationen zu regionalen Schlichtungs- und Ombudsstellen sowie weitere Informationen zum Thema Fahrgastrechte erhalten.

Tipp für den Bahnkunden

Sowohl beim Widerspruch als auch bei der Beschwerde an die Schlichtungsstelle sollte der Bahnkunde stets eine Kopie der eingereichten Unterlagen auch für sich anfertigen, um nicht mit leeren Händen dazustehen, falls z.B. Unterlagen auf dem Postweg verloren gehen. Insbesondere eine Kopie der Fahrkarte sollte der Kunde in seinen eigenen Unterlagen aufbewahren.
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